vom 11. Februar 2004
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
(2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 1. Dezember
2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs
sollten unter anderem darauf abzielen, ein
hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner
sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im
Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen
werden.
(2) Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große
Verspätung von Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen große Unannehmlichkeiten.
(3) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom
4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein
System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung
im Linienflugverkehr (4) wurde zwar ein grundlegender
Schutz für die Fluggäste geschaffen, die Zahl der gegen
ihren Willen nicht beförderten Fluggäste ist aber immer
noch zu hoch; dasselbe gilt für nicht angekündigte
Annullierungen und große Verspätungen.
(4) Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der genannten
Verordnung festgelegten Schutzstandards erhöhen, um
die Fluggastrechte zu stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in
einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen
unterliegt.
(5) Da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und
Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliert, sollte der
Schutz sich nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr
beschränken, sondern sich auch auf Fluggäste im
Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im Rahmen
von Pauschalreisen, erstrecken.
(6) Der Schutz für Fluggäste, die einen Flug von einem Flughafen
in einem Mitgliedstaat antreten, sollte bei Flügen,
die von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
durchgeführt werden, auf Fluggäste ausgedehnt werden,
die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug
zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat antreten.
(7) Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird,
sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem
ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen
Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, und
zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen
Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung
gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt
wird.
(8) Diese Verordnung sollte die Ansprüche des ausführenden
Luftfahrtunternehmens nicht einschränken, nach
geltendem Recht Ausgleichsleistungen von anderen
Personen, auch Dritten, zu verlangen.
(9) Die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten
Fluggäste sollte dadurch verringert werden, dass von den
Luftfahrtunternehmen verlangt wird, Fluggäste gegen
eine entsprechende Gegenleistung zum freiwilligen
Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen, anstatt Fluggästen
die Beförderung zu verweigern, und denjenigen,
die letztlich nicht befördert werden, eine vollwertige
Ausgleichsleistung zu erbringen.
(10) Fluggäste, die gegen ihren Willen nicht befördert werden,
sollten in der Lage sein, entweder ihre Flüge unter
Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese
unter zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen,
und sie sollten angemessen betreut werden, während sie
auf einen späteren Flug warten.
(11) Freiwilligen sollte es ebenfalls möglich sein, ihre Flüge
unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder
diese unter zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen,
da sie mit ähnlichen Schwierigkeiten konfrontiert
sind wie gegen ihren Willen nicht beförderte Fluggäste.
(12) Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den
Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen,
sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch
erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst
werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeitüber Annullierungen zu unterrichten und ihnen
darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung
anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren
können. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen
den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine
angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung
geht auf außergewöhnliche Umstände zurück,
die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn
alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
(13) Fluggästen, deren Flüge annulliert werden, sollten
entweder eine Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige
Beförderung unter zufrieden stellenden Bedingungen
erhalten können, und sie sollten angemessen
betreut werden, während sie auf einen späteren Flug
warten.
(14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die
Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen
in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in
denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände
zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen
worden wären. Solche Umstände können insbesondere
bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des
betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen,
Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln
und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens
beeinträchtigenden Streiks eintreten.
(15) Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte
ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements
zu einem einzelnen Flugzeug an
einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem
oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu
einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum
nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt,
obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle
zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die
Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.
(16) Für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen
Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird,
sollte diese Verordnung nicht gelten.
(17) Fluggäste, deren Flüge sich um eine bestimmte Zeit
verspäten, sollten angemessen betreut werden, und es
sollte ihnen möglich sein, ihre Flüge unter Rückerstattung
des Flugpreises zu stornieren oder diese unter
zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen.
(18) Die Betreuung von Fluggästen, die auf einen Alternativflug
oder einen verspäteten Flug warten, kann
eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn die
Betreuung ihrerseits zu einer weiteren Verzögerung
führen würde.
(19) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen sollten den
besonderen Bedürfnissen von Personen mit
eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen
gerecht werden.
(20) Die Fluggäste sollten umfassend über ihre Rechte im Fall
der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
Verspätung von Flügen informiert werden, damit sie
diese Rechte wirksam wahrnehmen können.
(21) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei
Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und deren
Durchsetzung gewährleisten. Die Sanktionen müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(22) Die Mitgliedstaaten sollten die generelle Einhaltung
dieser Verordnung durch ihre Luftfahrtunternehmen
sicherstellen und überwachen und eine geeignete Stelle
zur Erfüllung dieser Durchsetzungsaufgaben benennen.
Die Überwachung sollte das Recht von Fluggästen und
Luftfahrtunternehmen unberührt lassen, ihre Rechte
nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren
gerichtlich geltend zu machen.
(23) Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung
analysieren und insbesondere beurteilen, ob ihr
Anwendungsbereich auf alle Fluggäste ausgeweitet
werden sollte, die mit einem Reiseunternehmen oder
einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in einer
Vertragsbeziehung stehen und von einem Flughafen in
einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in einem
Mitgliedstaat antreten.
(24) Am 2. Dezember 1987 haben das Königreich Spanien
und das Vereinigte Königreich in London in einer
gemeinsamen Erklärung ihrer Minister für auswärtige
Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit bei der
Benutzung des Flughafens Gibraltar vereinbart; diese
Vereinbarung ist noch nicht wirksam.
(25) Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sollte dementsprechend
aufgehoben werden -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Durch diese Verordnung werden unter den in ihr
genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in
folgenden Fällen festgelegt:
a) Nichtbeförderung gegen ihren Willen,
b) Annullierung des Flugs,
c) Verspätung des Flugs.
(2) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen
Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des
Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der
strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich
der Flugplatz befindet.
(3) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen
Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt,
die in der Gemeinsamen Erklärung der Minister für
auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des
Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist.
Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten
Königreichs unterrichten den Rat über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Luftfahrtunternehmen“ ein Lufttransportunternehmen mit
einer gültigen Betriebsgenehmigung;
b) „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen,
das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast
oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen- Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer
Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen
beabsichtigt;
c) „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen
mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von
einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
2407/92 (seit 01.11.2008: Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über Preistransparenz bei Flugpreisen) des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung
von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (1)
erteilt wurde;
d) „Reiseunternehmen“ einen Veranstalter im Sinne von Artikel
2 Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.
Juni 1990 über Pauschalreisen (2), mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen;
e) „Pauschalreise“ die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314/EWG definierten Leistungen;
f) „Flugschein“ ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung
begründendes Dokument oder eine gleichwertige
papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das
bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem
Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde;
g) „Buchung“ den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein
oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht,
dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder
dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde;
h) „Endziel“ den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter
vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen
den Zielort des letzten Fluges; verfügbare alternative
Anschlussflüge bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige
Ankunftszeit eingehalten wird;
i) „Person mit eingeschränkter Mobilität“ eine Person, deren
Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln
aufgrund einer körperlichen Behinderung (sensorischer oder
motorischer Art, dauerhaft oder vorübergehend), einer
geistigen Beeinträchtigung, ihres Alters oder aufgrundanderer Behinderungen eingeschränkt ist und deren Zustand
besondere Unterstützung und eine Anpassung der allen
Fluggästen bereitgestellten Dienstleistungen an die Bedürfnisse
dieser Person erfordert;
j) „Nichtbeförderung“ die Weigerung, Fluggäste zu befördern,
obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten
Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine
vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind,
z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen
oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden
Reiseunterlagen;
k) „Freiwilliger“ eine Person, die sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden
hat und dem Aufruf des Luftfahrtunternehmens nachkommt,
gegen eine entsprechende Gegenleistung von ihrer
Buchung zurückzutreten;
l) „Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten
Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats,
das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen
Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von
einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem
Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen
des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie
haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen erhalten.
(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste
a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug
verfügen und - außer im Fall einer Annullierung gemäß
Artikel 5 - sich- wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich
auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen,
dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen
Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung
einfinden oder, falls keine Zeit angegeben wurde,- spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit
zur Abfertigung einfinden oder
b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen
von einem Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf
einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes
hierfür.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos
oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit
nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt
jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines
Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme
von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen
ausgegeben wurden.
(4) Diese Verordnung gilt nur für Fluggäste, die von Motorluftfahrzeugen
mit festen Tragflächen befördert werden.
(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen,
die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen,
das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast
steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so
wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt,
die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast
steht.
(6) Diese Verordnung lässt die aufgrund der Richtlinie 90/314/EWG bestehenden Fluggastrechte unberührt. Diese Verordnung
gilt nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus
anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert
wird.
Artikel 4
(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach
vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung
zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste
gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen,
die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden
Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen
Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind
gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen
zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten
Ausgleich zu gewähren sind.
(2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung
der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem
betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende
Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung
verweigern.
(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung
verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen
diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.
Artikel 5
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen
Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen
gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen
gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und
Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung,
wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende
Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der
planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen
gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf
Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei
denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei
Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet,
oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum
zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der
planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein
Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen
ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der
planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel
höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit
zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben
Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und
erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung,
das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor
der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel
höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen
Ankunftszeit zu erreichen.
(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet
werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen
Beförderung.
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht
verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten,
wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche
Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht
hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen
ergriffen worden wären.
(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die
Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende
Luftfahrtunternehmen.
Artikel 6
(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach
vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder
weniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung
von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen
über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km
um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen
um vier Stunden oder mehr
gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden
den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,
ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende
Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten
Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß
Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,
iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die
Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe
a) angeboten.
(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen
innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie
vorgesehenen Fristen angeboten werden.
Artikel 7
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten
die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von
1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über
eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen
anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km
und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b)
fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort
zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung
oder der Annullierung später als zur planmäßigen
Ankunftszeit ankommt.
(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige
Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten,
dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder
weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung
von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen
über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht
später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen
nicht später als vier Stunden
nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich
gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen
die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 %
kürzen.
(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch
Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung,
durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des
Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen
Dienstleistungen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen
werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.
Artikel 8
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können
Fluggäste wählen zwischen
a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen
Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem
der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte
Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte,
wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen
Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist,
gegebenenfalls in Verbindung mit- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen
Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren
Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach
Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren
Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des
Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region
mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen
einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem
in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an,
so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für
die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen
entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen
Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit
dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Artikel 9
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind
Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis
zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten
notwendig ist oder- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten
Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der
Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich
zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe
oder E-Mails zu versenden.
(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende
Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von
Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen
sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung
zu achten.
Artikel 10
(1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen
Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein
erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder
Zuzahlung erheben.
(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen
Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein
erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den
in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder
weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder
b) bei allen innergemeinschaftl |