vom 24. September 2008
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) An der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom
23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen
an Luftfahrtunternehmen (4), der Verordnung (EWG)
Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang
von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken
des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (5) und der Verordnung
(EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992
über Flugpreise und Luftfrachtraten (6) ist eine Reihe
substanzieller Änderungen vorzunehmen. Im Interesse der
Klarheit sollten diese Verordnungen neu gefasst und in einer
einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
(2) Um eine effizientere und durchgängige Anwendung der
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Luftverkehrsbinnenmarkt
zu erreichen, ist eine Reihe von
Anpassungen des geltenden Rechtsrahmens erforderlich.
(3) In der Erkenntnis, dass die finanzielle Gesundheit eines
Luftfahrtunternehmens und die Sicherheit möglicherweise
verknüpft sind, sollte eine strengere Überwachung der
Finanzlage von Luftfahrtunternehmen eingerichtet werden.
(4) Angesichts der wachsenden Bedeutung von Luftfahrtunternehmen
mit Betriebsstützpunkten in verschiedenen Mitgliedstaaten
und der Notwendigkeit, eine effiziente Aufsicht
über diese Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten, sollte derselbe Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
(AOC) und der Betriebsgenehmigung
zuständig sein.
(5) Um eine durchgängige Überwachung der Einhaltung der
Anforderungen von Betriebsgenehmigungen aller Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten
die Genehmigungsbehörden die Finanzlage der Luftfahrtunternehmen
regelmäßig bewerten. Letztere sollten dazu
ausreichende Informationen über ihre Finanzlage bereitstellen,
insbesondere in den ersten beiden Jahren ihres
Bestehens, da diese für das Überleben eines Luftfahrtunternehmens
auf dem Markt besonders kritisch sind. Um
Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der unterschiedlichen
Anwendung der Vorschriften auf nationaler Ebene zu
verhindern, ist es notwendig, die Finanzaufsicht über alle
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch die Mitgliedstaaten
zu verstärken.
(6) Um das Risiko für Fluggäste zu verringern, sollte Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft, die die Bedingungen für
die Aufrechterhaltung einer Betriebsgenehmigung nicht
erfüllen, der weitere Betrieb nicht mehr erlaubt werden.
In solchen Fällen sollte die zuständige Genehmigungsbehörde
die Betriebsgenehmigung widerrufen oder aussetzen.
(7) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004
über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen
und Luftfahrzeugbetreiber (7) sollte ein Luftfahrtunternehmen
gegen die im Rahmen seiner Haftpflicht zu
ersetzenden Schäden, die Fluggästen, an Fracht und Dritten
durch Unfälle entstehen können, versichert sein. Die
Luftfahrtunternehmen sollten ferner verpflichtet sein, sich
gegen die im Rahmen ihrer Haftpflicht zu ersetzenden
Schäden, die an Post durch Unfälle entstehen können, zu
versichern.
(8) Um einen übermäßigen Gebrauch von Leasing-Vereinbarungen
für in Drittländern eingetragene Luftfahrzeuge,
insbesondere Wet-Lease-Vereinbarungen, zu vermeiden,
sollte diese Möglichkeit nur unter außergewöhnlichen
Umständen, etwa in Ermangelung entsprechender Luftfahrzeuge
auf dem Gemeinschaftsmarkt, zugelassen werden,
streng befristet sein und Sicherheitsnormen entsprechen,
die den Sicherheitsvorschriften des Gemeinschaftsrechts
und des einzelstaatlichen Rechts gleichwertig sind.
(9) In Bezug auf die Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens
der Gemeinschaft, dessen operationelle Basis sich außerhalb
des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats befindet, in dem es seinen Hauptgeschäftssitz hat, sollten die Mitgliedstaaten
sicherstellen, dass die Sozialvorschriften der Gemeinschaft
und die nationalen Sozialvorschriften ordnungsgemäß
angewendet werden.
(10) Um den Luftverkehrsbinnenmarkt zu vollenden, sollten
noch bestehende Beschränkungen, die zwischen Mitgliedstaaten
angewendet werden, etwa Beschränkungen beim
Code-Sharing auf Strecken nach Drittländern oder bei der
Preisfestsetzung auf Strecken nach Drittländern mit einer
Zwischenlandung in einem anderen Mitgliedstaat (Flüge der
sechsten Freiheit), aufgehoben werden.
(11) Um die besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in
äußerster Randlage zu berücksichtigen, insbesondere die
Faktoren Abgelegenheit, Insellage und geringe Größe, und
um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, diese Gebiete
angemessen mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft
zu verbinden, können hinsichtlich gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen für Strecken zu diesen Gebieten Sonderregelungen
über die Laufzeit der Verträge gerechtfertigt sein.
(12) Die Bedingungen, unter denen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
auferlegt werden können, sollten deutlich und
eindeutig festgelegt werden, wobei die zugehörigen Ausschreibungsverfahren
die Teilnahme einer ausreichenden
Zahl von Wettbewerbern ermöglichen sollten. Die Kommission
sollte in der Lage sein, so viele Informationen wie
möglich einzuholen, um die wirtschaftliche Berechtigung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Einzelfällen
beurteilen zu können.
(13) Die geltenden Regeln für die Verkehrsaufteilung zwischen
Flughäfen, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum
bedienen, sollten deutlicher gefasst und vereinfacht werden.
(14) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auf
plötzlich auftretende Probleme zu reagieren, die sich aus
unvorhersehbaren und unvermeidlichen Umständen ergeben
und die Durchführung von Flugdiensten technisch oder
praktisch sehr erschweren.
(15) Die Kunden sollten ungeachtet ihres Wohnorts innerhalb
der Gemeinschaft oder ihrer Staatsangehörigkeit und
ungeachtet des Orts der Niederlassung der Reisebüros
innerhalb der Gemeinschaft Zugang zu allen Flugpreisen
und Luftfrachtraten haben.
(16) Die Kunden sollten in der Lage sein, die Preise verschiedener
Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen.
Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis
für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit
ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren
und Entgelte. Den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
sollte ferner nahe gelegt werden, den Endpreis für ihre
Flugdienste aus Drittländern in die Gemeinschaft auszuweisen.
(17) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen
Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden.
(18) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die einheitlichere
Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften
hinsichtlich des Luftverkehrsbinnenmarkts aufgrund der
Internationalität des Luftverkehrs auf Ebene der Mitgliedstaaten
nicht ausreichend verwirklicht werden kann und
daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist,
kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5
des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung
nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche
Maß hinaus.
(19) Die Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar, die am
18. September 2006 in Córdoba auf dem ersten Ministertreffen
des Dialogforums zu Gibraltar vereinbart wurde,
wird an die Stelle der gemeinsamen Erklärung zum
Flughafen von Gibraltar, die am 2. Dezember 1987 in
London abgegeben wurde, treten, und die vollständige
Einhaltung der Erklärung von 2006 wird als Einhaltung der
Erklärung von 1987 gelten.
(20) Es ist daher erforderlich, die Verordnungen (EWG)
Nr. 2407/92, (EWG) Nr. 2408/92 und (EWG) Nr. 2409/
92 aufzuheben -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Diese Verordnung regelt die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft, das Recht von Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft, innergemeinschaftliche Flugdienste
durchzuführen, und die Preisfestsetzung für innergemeinschaftliche
Flugdienste.
(2) Die Anwendung von Kapitel III auf den Flugplatz Gibraltar
erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs
Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage
der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz
befindet.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Betriebsgenehmigung“ ist eine Genehmigung, die einem
Unternehmen von der zuständigen Genehmigungsbehörde
erteilt wird und das Unternehmen je nach den Angaben in
der Genehmigung berechtigt, Flugdienste zu erbringen;
2. „zuständige Genehmigungsbehörde“ ist eine Behörde eines
Mitgliedstaats, die berechtigt ist, eine Betriebsgenehmigung
gemäß Kapitel II zu erteilen, zu verweigern, zu widerrufen
oder auszusetzen;
3. „Unternehmen“ ist jede natürliche oder juristische Person
mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht sowie jede amtliche
Einrichtung, unabhängig davon, ob diese eine eigene
Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht;
4. „Flugdienst“ ist ein Flug oder eine Folge von Flügen zur
gewerblichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und/oder
Post;
5. „Flug“ ist ein Abflug von einem bestimmten Flughafen nach
einem bestimmten Zielflughafen;
6. „Rundflug“ ist ein Flug, mit dem keine Beförderung von
Fluggästen, Post und/oder Fracht zwischen verschiedenen
Flughäfen oder anderen genehmigten Landepunkten verbunden
ist;
7. „Flughafen“ ist jeder Platz in einem Mitgliedstaat, der
speziell für Flugdienste ausgebaut wurde;
8. „Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)“ ist ein einem Unternehmen
ausgestelltes Zeugnis, in dem dem Luftverkehrsbetreiber
bescheinigt wird, dass er über die fachliche Eignung
und Organisation verfügt, um die Sicherheit des im Zeugnis
genannten Betriebs gemäß den einschlägigen Bestimmungen
des Gemeinschaftsrechts oder gegebenenfalls des
einzelstaatlichen Rechts zu gewährleisten;
9. „tatsächliche Kontrolle“ ist eine Beziehung, die durch
Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder
zusammen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen
und rechtlichen Umstände die Möglichkeit bieten, unmittelbar
oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf ein
Unternehmen auszuüben, begründet ist, insbesondere
durch
a) das Recht, die Gesamtheit oder Teile des Vermögens
des Unternehmens zu nutzen;
b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss
auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten
oder die Beschlüsse der Organe des
Unternehmens oder in anderer Weise einen bestimmenden
Einfluss auf die Führung der Unternehmensgeschäfte
gewähren;
10. „Luftfahrtunternehmen“ ist ein Unternehmen mit einer
gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen
Genehmigung;
11. „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ist ein Luftfahrtunternehmen
mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die
von einer zuständigen Genehmigungsbehörde gemäß
Kapitel II erteilt wurde;
12. „Wirtschaftsplan“ ist eine genaue Beschreibung der vom
Luftfahrtunternehmen beabsichtigten gewerblichen Tätigkeiten
in dem betreffenden Zeitraum, insbesondere in
Bezug auf die erwartete Marktentwicklung und die
Investitionsvorhaben einschließlich ihrer finanziellen und
wirtschaftlichen Auswirkungen;
13. „innergemeinschaftlicher Flugdienst“ ist ein Flugdienst, der
innerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wird;
14. „Verkehrsrecht“ ist das Recht, einen Flugdienst zwischen
zwei Flughäfen der Gemeinschaft durchzuführen;
15. „Nur-Sitzplatz-Verkauf“ ist der Verkauf ausschließlich von
Sitzplätzen - ohne Zusatzleistungen wie Unterbringung
- durch das Luftfahrtunternehmen, seine bevollmächtigten
Agenturen oder einen Charterer unmittelbar an die
Öffentlichkeit;
16. „Linienflugverkehr“ ist eine Folge von Flügen mit folgenden
Merkmalen:
a) für jeden Flug werden der Öffentlichkeit Sitzplätze
und/oder Kapazität zur Beförderung von Fracht und/
oder Post zum Einzelkauf - entweder bei dem
Luftfahrtunternehmen oder bei dessen bevollmächtigten
Agenturen - angeboten;
b) sie dienen der Beförderung zwischen zwei oder mehr
Flughäfen entweder
- nach einem veröffentlichten Flugplan oder
- in Form von so regelmäßigen oder häufigen
Flügen, dass es sich erkennbar um eine systematische
Folge von Flügen handelt;
17. „Kapazität“ ist die Anzahl von Sitzplätzen oder die Nutzlast,
die im Linienflugverkehr auf einer Strecke während eines
bestimmten Zeitraums jedermann angeboten werden;
18. „Flugpreise“ sind die in Euro oder in Landeswährung
ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen
im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren
Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu
zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese
Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen,
die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten
werden;
19. „Luftfrachtraten“ sind die in Euro oder in Landeswährung
ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fracht zu
zahlen sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese
Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen,
die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten
werden;
20. „betroffener Mitgliedstaat/betroffene Mitgliedstaaten“ ist der
Mitgliedstaat oder sind die Mitgliedstaaten, in dem oder
zwischen denen der betreffende Flugverkehr durchgeführt
wird;
21. „beteiligter Mitgliedstaat/beteiligte Mitgliedstaaten“ ist der
betroffene Mitgliedstaat oder sind die betroffenen Mitgliedstaaten
und der oder die Mitgliedstaaten, in dem oder in
denen den jeweiligen Luftfahrtunternehmen, die den Flugdienst
durchführen, eine Betriebserlaubnis erteilt wurde;
22. „Ballungsgebiet“ ist ein städtisch besiedeltes Gebiet mit
mehreren Städten, die aufgrund ihres Bevölkerungs- und
Flächenwachstums zu einem zusammenhängend bebauten
Gebiet zusammengewachsen sind;
23. „Ertragsrechnung“ ist eine genaue Aufstellung der Erträge
und Aufwendungen eines Luftfahrtunternehmens für den
betreffenden Zeitraum mit einer Aufschlüsselung in luftverkehrsspezifische
und andere Tätigkeiten sowie in
finanzielle und nichtfinanzielle Bestandteile;
24. „Dry-Lease-Vereinbarung“ (Vereinbarung über das Ver- oder
Anmieten ohne Besatzung) ist eine Vereinbarung zwischen
Unternehmen, wonach das Luftfahrzeug unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis
des Mieters betrieben wird;
25. „Wet-Lease-Vereinbarung“ (Vereinbarung über das Ver- oder
Anmieten mit Besatzung) ist eine Vereinbarung zwischen
Luftfahrtunternehmen, wonach das Luftfahrzeug unter dem
Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Vermieters betrieben wird;
26. „Hauptgeschäftssitz“ ist die Hauptverwaltung oder der
eingetragene Sitz eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft
in dem Mitgliedstaat, in dem die wichtigsten
Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle über das
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, einschließlich der
Leitungsaufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
ausgeübt werden.
(1) Kein in der Gemeinschaft niedergelassenes Unternehmen
darf Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr
befördern, wenn ihm nicht eine entsprechende Betriebsgenehmigung
erteilt worden ist.
Ein Unternehmen, das die Voraussetzungen dieses Kapitels
erfüllt, hat Anspruch auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung.
(2) Die zuständige Genehmigungsbehörde erteilt Betriebsgenehmigungen
nicht und erhält ihre Gültigkeit nicht aufrecht,
wenn die Voraussetzungen dieses Kapitels nicht erfüllt sind.
(3) Unbeschadet anderer anwendbarer Bestimmungen
gemeinschaftlicher, einzelstaatlicher oder internationaler Rechtsvorschriften
gilt für die folgenden Kategorien von Flugdiensten
nicht das Erfordernis einer gültigen Betriebsgenehmigung:
a) Flugdienste, die mit Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb
und/oder mit ultraleichten Luftfahrzeugen mit Motorantrieb
durchgeführt werden, und
b) Rundflüge.
Artikel 4
Einem Luftfahrtunternehmen wird von der zuständigen Genehmigungsbehörde
eines Mitgliedstaats eine Betriebsgenehmigung
erteilt, sofern
a) sein Hauptgeschäftssitz sich in diesem Mitgliedstaat befindet;
b) es Inhaber eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
(AOC) ist, das von einer nationalen Behörde desselben
Mitgliedstaats ausgestellt wurde, dessen zuständige Genehmigungsbehörde
für die Erteilung, Verweigerung, Widerrufung
oder Aussetzung der Betriebsgenehmigung des
Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft zuständig ist;
c) es über ein oder mehrere Luftfahrzeuge verfügt, die in
seinem Eigentum stehen oder für die es eine Dry-Lease-
Vereinbarung geschlossen hat;
d) seine Haupttätigkeit die Durchführung von Flugdiensten ist,
sei es allein oder in Verbindung mit jeder sonstigen Form
des gewerblichen Betriebs von Luftfahrzeugen oder der
Instandsetzung und Wartung von Luftfahrzeugen;
e) seine Unternehmensstruktur es der zuständigen Genehmigungsbehörde
ermöglicht, die Bestimmungen dieses Kapitels
umzusetzen;
f) Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige von Mitgliedstaaten
zu mehr als 50 % am Eigentum des Unternehmens
beteiligt sind und es tatsächlich kontrollieren, entweder
unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere zwischengeschaltete
Unternehmen, sofern nicht ein Abkommen
mit einem Drittstaat, dem die Gemeinschaft als
Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt;
g) es die finanziellen Bedingungen von Artikel 5 erfüllt;
h) es die in Artikel 11 und in der Verordnung (EG) Nr. 785/
2004 festgelegten Versicherungsanforderungen erfüllt und
i) es die in Artikel 7 festgelegten Anforderungen hinsichtlich
der Zuverlässigkeit erfüllt.
Artikel 5
(1) Die zuständige Genehmigungsbehörde prüft eingehend, ob
ein Unternehmen, das erstmalig eine Betriebsgenehmigung
beantragt, nachweisen kann, dass
a) es seinen unter realistischen Annahmen festgelegten derzeitigen
und möglichen Verpflichtungen während eines
Zeitraums von 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit
jederzeit nachkommen kann und
b) es für seine unter realistischen Annahmen ermittelten fixen
und variablen Kosten der Tätigkeit gemäß seinen Wirtschaftsplänen
während eines Zeitraums von drei Monaten
nach Aufnahme der Tätigkeit ohne Berücksichtigung von
Betriebseinnahmen aufkommen kann.
(2) Für die Zwecke der Prüfung nach Absatz 1 unterbreitet der
Antragsteller einen Wirtschaftsplan für mindestens die ersten
drei Jahre der Tätigkeit. Aus dem Wirtschaftsplan müssen ferner
die finanziellen Verflechtungen zwischen dem Antragsteller und
sonstigen gewerblichen Tätigkeiten hervorgehen, an denen der
Antragsteller entweder direkt oder über verbundene Unternehmen
beteiligt ist. Der Antragsteller hat ferner alle sachdienlichen
Auskünfte, insbesondere die Angaben gemäß Anhang I
Ziffer 1, beizubringen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Unternehmen, das
eine Betriebsgenehmigung beantragt, die für den Betrieb von
Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM)
von weniger als 10 Tonnen und/oder mit weniger als
20 Sitzplätzen bestimmt ist. Derartige Unternehmen müssen
den Nachweis erbringen, dass ihr Nettokapital sich auf mindestens
100 000 EUR beläuft, oder aber auf Aufforderung der
zuständigen Genehmigungsbehörde alle für die Zwecke der
Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Auskünfte vorlegen; dies
gilt insbesondere für die in Anhang I Ziffer 1 genannten
Angaben.
Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jedoch die Absätze
1 und 2 auf ein Unternehmen anwenden, das eine
Betriebsgenehmigung gemäß Unterabsatz 1 beantragt und einen
Linienflugverkehr betreiben will oder dessen Umsatz 3 Mio. EUR
jährlich überschreitet.
Artikel 6
(1) Voraussetzung für die Erteilung und die Gültigkeit einer
Betriebsgenehmigung ist stets der Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses,
in dem die unter die Betriebsgenehmigung
fallenden Tätigkeiten festgelegt sind.
(2) Jede Änderung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses eines
Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft ist gegebenenfalls in
der Betriebsgenehmigung zu berücksichtigen.
Artikel 7
(1) Wird für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung von
Personen, die auf Dauer die tatsächliche Leitung der Geschäfte
des Unternehmens übernehmen, ein Führungszeugnis oder eine
Bescheinigung darüber verlangt, dass die Betreffenden nicht in
Konkurs geraten sind, werden bei Staatsangehörigen von
Mitgliedstaaten die von den zuständigen Behörden des Heimatmitgliedstaats
oder des Mitgliedstaats, in dem die Person ihren
ständigen Aufenthaltsort hat, ausgestellten Bescheinigungen, aus
denen hervorgeht, dass diesen Anforderungen Genüge geleistet
wird, von der zuständigen Genehmigungsbehörde als ausreichender
Nachweis anerkannt.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Dokumente von dem
Heimatmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, in dem die Person
ihren ständigen Aufenthaltsort hat, nicht ausgestellt, so werden
sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Mitgliedstaaten,
in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch
eine förmliche Erklärung - ersetzt, die der Betreffende vor einer
zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls
vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten
Berufsorganisation des Heimatmitgliedstaats oder des
Mitgliedstaats, in dem die Person ihren ständigen Aufenthaltsort
hat, abgegeben hat. Die Behörde, der Notar oder die bevollmächtigte
Berufsorganisation stellen eine diese eidesstattliche
oder förmliche Erklärung bestätigende Bescheinigung aus.
(3) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass
die Nachweise und Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 2
bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind.
Artikel 8
(1) Betriebsgenehmigungen gelten so lange, wie das Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft den Anforderungen dieses
Kapitels nachkommt.
Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss der zuständigen
Genehmigungsbehörde auf Verlangen jederzeit nachweisen
können, dass es alle Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.
(2) Die zuständige Genehmigungsbehörde überwacht die
Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels eingehend. In den
folgenden Fällen prüft sie stets die Erfüllung dieser Anforderungen:
a) zwei Jahre nach Erteilung einer neuen Betriebsgenehmigung;
b) beim vermuteten Vorliegen möglicher Schwierigkeiten oder
c) auf Anforderung der Kommission.
Vermutet die zuständige Genehmigungsbehörde, dass finanzielle
Schwierigkeiten eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft
dessen Betriebssicherheit beeinträchtigen könnten, informiert sie
unverzüglich die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige
Behörde.
(3) Die Betriebsgenehmigung ist erneut zur Genehmigung
vorzulegen,
a) wenn ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft den
Betrieb nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung
einer Betriebsgenehmigung aufgenommen hat;
b) wenn ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mehr als
sechs Monate lang den Betrieb eingestellt hat oder
c) wenn ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, dem
eine Genehmigung aufgrund von Artikel 5 Absatz 3
Unterabsatz 1 erteilt wurde, Luftfahrzeuge betreiben will,
die die in Artikel 5 Absatz 3 festgelegte Größenschwelle
überschreiten, oder die darin festgelegten finanziellen
Bedingungen nicht mehr erfüllt.
(4) Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss der
zuständigen Genehmigungsbehörde seinen geprüften Abschluss
spätestens sechs Monate nach dem letzten Tag des betreffenden
Geschäftsjahrs vorlegen, sofern nicht im einzelstaatlichen Recht
etwas anderes bestimmt ist. Während der ersten beiden Jahre des
Betriebs eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft sind die
Angaben nach Anhang I Ziffer 3 der zuständigen Genehmigungsbehörde
auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jederzeit die Finanzsituation
eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft, dem sie
eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, prüfen und dazu einschlägige
Informationen anfordern. Im Rahmen dieser Prüfung
aktualisiert das betreffende Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
die Angaben nach Anhang I Ziffer 3 und stellt sie der
zuständigen Genehmigungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung.
(5) Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft meldet der
zuständigen Genehmigungsbehörde
a) im Voraus Pläne für den Betrieb eines neuen Flugdienstes
nach einem Kontinent oder in ein Gebiet der Welt, die
bisher nicht angeflogen wurden, oder jede sonstige
wesentliche Änderung der Größenordnung seiner Tätigkeiten
einschließlich — jedoch nicht ausschließlich —
Änderungen der Art oder der Anzahl der eingesetzten
Luftfahrzeuge;
b) im Voraus alle beabsichtigten Zusammenschlüsse oder
Übernahmen und
c) binnen 14 Tagen jede Änderung des Eigentums an
Einzelbeteiligungen, die 10 % oder mehr des gesamten
Beteiligungskapitals des Luftfahrtunternehmens der
Gemeinschaft oder seiner Mutter- oder der letztlichen
Dachgesellschaft ausmachen.
(6) Ist die zuständige Genehmigungsbehörde der Auffassung,
dass die gemäß Absatz 5 gemeldeten Änderungen für die
Finanzlage des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft von
erheblicher Bedeutung sind, so verlangt sie, dass ein überarbeiteter
Wirtschaftsplan, in den die betreffenden Änderungen
eingeflossen sind und der einen Zeitraum von mindestens 12
Monaten ab seiner Durchführung abdeckt, sowie die Angaben
gemäß Anhang I Ziffer 2 zusätzlich zu den nach Absatz 4
vorzulegenden Informationen vorgelegt werden.
Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet anhand des
überarbeiteten Wirtschaftsplans über die Frage, ob das Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft seinen bestehenden und möglichen Verpflichtungen während dieses zwölfmonatigen
Zeitraums nachkommen kann. Diese Entscheidung ergeht
innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller erforderlichen
Angaben.
(7) Bei einer Änderung eines oder mehrerer Umstände, die sich
auf die rechtlichen Gegebenheiten eines Luftfahrtunternehmens
der Gemeinschaft auswirken, und insbesondere im Falle eines
Unternehmenszusammenschlusses oder einer Unternehmensübernahme
entscheidet die zuständige Genehmigungsbehörde
in Bezug auf die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, denen
sie eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, ob die Betriebsgenehmigung
erneut zur Genehmigung vorzulegen ist.
(8) Die Absätze 4, 5 und 6 gelten nicht für Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit
einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 10 Tonnen
MTOM und/oder mit weniger als 20 Sitzplätzen betreiben.
Derartige Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft müssen jederzeit
in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, dass ihr
Nettokapital sich auf mindestens 100 000 EUR beläuft, oder aber
auf Aufforderung der zuständigen Genehmigungsbehörde die für
Zwecke der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Bewertung
erforderlichen Auskünfte vorzulegen.
Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jedoch die Absätze
4, 5 und 6 auf die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
anwenden, denen sie eine Betriebsgenehmigung erteilt hat und
die einen Linienflugverkehrsdienst betreiben oder deren Umsatz
3 Mio. EUR jährlich überschreitet.
Artikel 9
(1) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jederzeit die
finanzielle Leistungsfähigkeit eines von ihr genehmigten Luftfahrtunternehmens
der Gemeinschaft bewerten. Auf der Grundlage
ihrer Bewertung setzt die Behörde die Betriebsgenehmigung
aus oder widerruft sie, wenn sie nicht mehr davon überzeugt ist,
dass dieses Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft während
eines Zeitraums von 12 Monaten seinen tatsächlichen und
möglichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die zuständige
Genehmigungsbehörde kann jedoch eine vorläufige Genehmigung,
deren Geltungsdauer 12 Monate nicht überschreitet, für die
Dauer der finanziellen Umstrukturierung eines Luftfahrtunternehmens
der Gemeinschaft erteilen, sofern die Sicherheit nicht
beeinträchtigt ist und die vorläufige Genehmigung gegebenenfalls
allen Änderungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses Rechnung
trägt und die realistische Aussicht eines zufrieden stellenden
finanziellen Umbaus innerhalb dieser Zeitspanne besteht.
(2) Liegen eindeutige Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten
vor oder werden Insolvenzverfahren oder ähnliche Verfahren
gegen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eröffnet, dem
die zuständige Genehmigungsbehörde eine Betriebsgenehmigung
erteilt hat, nimmt diese unverzüglich eine gründliche Bewertung
der Finanzsituation vor und überprüft den Status der Betriebsgenehmigung
auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse in Übereinstimmung
mit diesem Artikel innerhalb von drei Monaten.
Die zuständige Genehmigungsbehörde informiert die Kommission
über ihre Entscheidungen bezüglich des Status der
Betriebsgenehmigung.
(3) Wurde der in Artikel 8 Absatz 4 genannte geprüfte
Abschluss nicht innerhalb der in jenem Artikel angegebenen
Frist übermittelt, fordert die zuständige Genehmigungsbehörde
das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ohne unangemessene
Verzögerung auf, den geprüften Abschluss vorzulegen.
Wird der geprüfte Abschluss nicht innerhalb eines Monats
übermittelt, kann die Betriebsgenehmigung widerrufen oder
ausgesetzt werden.
(4) Die zuständige Genehmigungsbehörde setzt die Betriebsgenehmigung
aus oder widerruft sie, wenn das Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft der zuständigen Genehmigungsbehörde
wissentlich oder leichtfertig Angaben übermittelt,
die in einem wesentlichen Punkt falsch sind.
(5) Wird das Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines Luftfahrtunternehmens
der Gemeinschaft ausgesetzt oder entzogen, setzt die
zuständige Genehmigungsbehörde die Betriebsgenehmigung des
betreffenden Luftfahrtunternehmens unverzüglich aus oder
widerruft sie.
(6) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann die Betriebsgenehmigung
eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft
aussetzen oder widerrufen, wenn dieses Unternehmen die in
Artikel 7 dargelegten Anforderungen an die Zuverlässigkeit nicht
mehr erfüllt.
Artikel 10
(1) Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet unter
Berücksichtigung aller verfügbaren Beweise so bald wie möglich
- spätestens jedoch drei Monate nach Erhalt aller erforderlichen
Informationen - über den Antrag. Die Entscheidung wird dem
Antragsteller mitgeteilt. Eine Ablehnung des Antrags ist zu
begründen.
(2) Die Verfahren für die Erteilung, die Aussetzung und den
Widerruf von Betriebsgenehmigungen werden von der zuständigen
Genehmigungsbehörde bekannt gemacht, die die Kommission
hiervon unterrichtet.
(3) Eine Liste der Entscheidungen der zuständigen Genehmigungsbehörden
über die Erteilung, die Aussetzung oder den
Widerruf von Betriebsgenehmigungen wird jährlich im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 11
Ungeachtet der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 muss ein
Luftfahrtunternehmen gegen die im Rahmen seiner Haftpflicht
zu ersetzenden Schäden, die an Post durch Unfälle entstehen
können, versichert sein.
Artikel 12
(1) Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 3 ist ein Luftfahrzeug,
das von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eingesetzt
wird, je nach Wahl des Mitgliedstaats, dessen zuständige
Behörde die Betriebsgenehmigung erteilt, in dessen nationales
Register oder innerhalb der Gemeinschaft einzutragen.
(2) In Übereinstimmung mit Absatz 1 genehmigt die zuständige
Behörde vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften
unverzüglich und ohne Erhebung diskriminierender Eintragungsgebühren
die Eintragung von Luftfahrzeugen, die Eigentum von
Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten sind, in seinem
nationalen Register sowie die Umtragung aus den Registern
anderer Mitgliedstaaten. Außer den üblichen Eintragungsgebühren
wird auf die Umschreibung von Luftfahrzeugen keine
zusätzliche Gebühr erhoben.
Artikel 13
(1) Unbeschadet des Artikels 4 Buchstabe c kann ein Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft über ein oder mehrere
Luftfahrzeuge verfügen, für die es eine Dry-Lease- oder eine Wet-
Lease-Vereinbarung geschlossen hat. Die Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft dürfen in der Gemeinschaft registrierte
Luftfahrzeuge, die auf der Grundlage „Wet-Lease“ angemietet
werden, frei betreiben, außer wenn dies zu einer Gefährdung der
Sicherheit führen würde. Die Kommission stellt sicher, dass die
Durchführung dieser Bestimmung angemessen und verhältnismäßig
ist und auf Sicherheitserwägungen beruht.
(2) Eine Dry-Lease-Vereinbarung, der ein Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, oder eine
Wet-Lease-Vereinbarung, bei der das Luftfahrtunternehmen der
Gemeinschaft Mieter des betreffenden Luftfahrzeugs ist, muss im
Voraus gemäß dem geltenden gemeinschaftlichen oder nationalen
Flugsicherheitsrecht genehmigt werden.
(3) Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das in einem
Drittland eingetragene Luftfahrzeuge von einem anderen Unternehmen
auf der Grundlage „Wet-Lease“ anmietet, holt von der
zuständigen Genehmigungsbehörde im Voraus die Genehmigung
für den Betrieb ein. Die zuständige Behörde kann eine
Genehmigung erteilen, wenn
a) das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach Auffassung
der zuständigen Behörde hinreichend nachweist,
dass alle Sicherheitsanforderungen erfüllt sind, die denen
der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
der Gemeinschaft entsprechen, und
b) eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
i) Das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft weist
nach, dass das Anmieten gerechtfertigt ist, um einen
außergewöhnlichen Bedarf zu decken, wofür eine
Genehmigung für einen Zeitraum von bis zu sieben
Monaten erteilt werden kann, die einmal um bis zu
sieben weitere Monate verlängert werden kann, oder
ii) das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft weist
nach, dass das Anmieten notwendig ist, um einen
saisonalen Kapazitätsbedarf zu decken, der durch das
Anmieten von in der Gemeinschaft registrierten
Luftfahrzeugen nicht angemessen gedeckt werden
kann, wofür die Genehmigung verlängert werden
kann, oder
iii) das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft weist
nach, dass das Anmieten notwendig ist, um betriebliche
Schwierigkeiten zu bewältigen, und dass es
weder möglich noch sinnvoll ist, in der Gemeinschaft
registrierte Luftfahrzeuge anzumieten, wofür die
Genehmigung auf den zur Bewältigung der Schwierigkeiten
unbedingt erforderlichen Zeitraum zu befristen
ist.
(4) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung an
Bedingungen knüpfen. Diese Bedingungen sind Bestandteil der
Wet-Lease-Vereinbarung.
Die zuständige Behörde kann die Erteilung einer Genehmigung
verweigern, wenn zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat oder
der Gemeinschaft und dem Drittstaat, in dem das auf der
Grundlage „Wet-Lease“ angemietete Luftfahrzeug registriert ist,
keine Reziprozität in Bezug auf Wet-Lease-Vereinbarungen
gegeben ist.
Die zuständige Behörde unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat
über eine Genehmigung, die sie für das Anmieten von in
einem Drittland eingetragenen Luftfahrzeugen auf der Grundlage
„Wet-Lease“ erteilt hat.
Artikel 14
Die zuständige Genehmigungsbehörde gewährleistet, dass bei der
Annahme einer Entscheidung zur Aussetzung bzw. zum Widerruf
einer Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens der
Gemeinschaft dem betroffenen Luftfahrtunternehmen der
Gemeinschaft rechtliches Gehör gewährt wird, wobei in einigen
Fällen die Notwendigkeit eines Dringlichkeitsverfahrens zu
berücksichtigen ist.
Artikel 15
(1) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind berechtigt,
innergemeinschaftliche Flugdienste durchzuführen.
(2) Die Mitgliedstaaten machen die Durchführung von innergemeinschaftlichen
Flugdiensten durch ein Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft nicht von einer Zulassung oder
Genehmigung abhängig. Die Mitgliedstaaten verlangen von
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft keine Unterlagen oder
Informationen, die diese bereits der zuständigen Genehmigungsbehörde
vorgelegt haben, sofern die betreffenden Informationen
rechtzeitig bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingeholt
werden können.
(3) Stellt die Kommission anhand der gemäß Artikel 26
Absatz 2 eingeholten Auskünfte fest, dass die einem Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft erteilte Betriebsgenehmigung
den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, so
übermittelt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Genehmigungsbehörde,
die der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen ihre
Bemerkungen zusendet.
Erhält die Kommission nach Prüfung der Bemerkungen der
zuständigen Genehmigungsbehörde ihre Feststellung aufrecht,
dass die Betriebsgenehmigung dieser Verordnung nicht entspricht,
oder hat sie keine Bemerkungen von der zuständigen
Genehmigungsbehörde erhalten, so beschließt sie gemäß dem in
Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren, die zuständige
Genehmigungsbehörde zur Ergreifung der geeigneten Abhilfemaßnahmen
oder zur Aussetzung beziehungsweise zum Widerruf
der Betriebsgenehmigung aufzufordern.
In dem Beschluss wird eine Frist gesetzt, bis zu der die
Abhilfemaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen der zuständigen
Genehmigungsbehörde durchzuführen sind. Sind die Abhilfemaßnahmen
oder sonstigen Maßnahmen nicht bis zu diesem
Zeitpunkt erfolgt, ist das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
nicht berechtigt, seine Rechte nach Absatz 1 auszuüben.
Das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft darf seine Rechte
nach Absatz 1 wieder ausüben, wenn die zuständige Genehmigungsbehörde
der Kommission mitgeteilt hat, dass die Abhilfemaßnahmen
durchgeführt worden sind und dass die zuständige
Genehmigungsbehörde die Durchführung überprüft hat.
(4) Unbeschadet der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln
der Gemeinschaft sind die Luftfahrtunternehmen der
Gemeinschaft berechtigt, innergemeinschaftliche Flugdienste
betrieblich zu verbinden und Code-Sharing-Vereinbarungen zu
treffen.
Einschränkungen der Freiheit von Luftfahrtunternehmen der
Gemeinschaft, innergemeinschaftliche Flugdienste durchzuführen,
die sich aus zweiseitigen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten
ergeben, werden hiermit aufgehoben.
(5) Ungeachtet der Bestimmungen zweiseitiger Abkommen
zwischen Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der für Unternehmen
geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft wird es Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft von den betroffenen Mitgliedstaaten
erlaubt, Flugdienste betrieblich zu verbinden und mit
allen Luftfahrtunternehmen Code-Sharing-Vereinbarungen auf
Flugdiensten nach, von oder über einen Flughafen in ihrem
Hoheitsgebiet von oder nach jedem Ort in Drittländern einzugehen.
Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen des zweiseitigen Luftverkehrsabkommens
mit dem betreffenden Drittland Code-Sharing-
Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
und Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes insbesondere
dann einschränken, wenn das betreffende Drittland den von dem
betreffenden Mitgliedstaat aus operierenden Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft keine ähnlichen kommerziellen Möglichkeiten
einräumt. Die so verfahrenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Rahmen dieser Abkommen auferlegte
Einschränkungen den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft nicht einschränken, keine Diskriminierung
zwischen diesen beinhalten und nicht
einschränkender als erforderlich sind.
Artikel 16
(1) Nach Konsultationen mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten
und nach Unterrichtung der Kommission, der
betreffenden Flughäfen und der auf dieser Strecke tätigen
Luftfahrtunternehmen kann ein Mitgliedstaat im Linienflugverkehr
zwischen einem Flughafen in der Gemeinschaft und einem
Flughafen, der ein Rand- oder ein Entwicklungsgebiet seines
Hoheitsgebiets bedient, oder auf einer wenig frequentierten
Strecke zu einem Flughafen seines Hoheitsgebiets gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen auferlegen, insoweit die jeweilige
Strecke für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des
Gebiets, das der Flughafen bedient, als unabdingbar gilt. Diese
Verpflichtungen werden nur auferlegt, soweit dies für die
Mindestbedienung dieser Strecke im Linienflugverkehr erforderlich
ist, die in Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Preisgestaltung
oder Mindestkapazität festen Standards genügt, die
Luftfahrtunternehmen unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten
nicht einhalten würden.
Die festen Standards für die Strecke, die gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen unterliegt, sind auf transparente und nichtdiskriminierende
Weise festzulegen.
(2) Falls durch andere Verkehrsträger eine ununterbrochene
Bedienung einer Strecke mit mindestens zwei Tagesfrequenzen
nicht sichergestellt ist, können die betroffenen Mitgliedstaaten im
Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorsehen,
dass Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die die Strecke
bedienen wollen, eine Garantie dafür bieten müssen, dass sie die
Strecke während eines festzulegenden Zeitraums entsprechend
den sonstigen Bedingungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung
bedienen werden.
(3) Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit
beabsichtigter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen werden
von dem Mitgliedstaat beziehungsweise von den Mitgliedstaaten
folgende Kriterien herangezogen:
a) die Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Verpflichtungen
bezüglich der Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung
des betroffenen Gebiets;
b) die Frage, ob auf andere Verkehrsträger zurückgegriffen
werden kann und inwieweit diese Verkehrsträger den
betreffenden Beförderungsbedarf decken können, insbesondere
wenn bestehende Schienenverkehrsdienste die betreffende
Strecke mit einer Reisezeit unter drei Stunden und
mit ausreichenden Frequenzen und Verbindungen sowie
mit angemessenen zeitlichen Abstimmungen bedienen;
c) die den Benutzern angebotenen Flugpreise und Bedingungen;
d) das Angebot aller Luftfahrtunternehmen zusammen, die
diese Strecke bedienen oder zu bedienen beabsichtigen.
(4) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen, so übermittelt er den Text der
aufzuerlegenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der
Kommission, den anderen betroffenen Mitgliedstaaten, den
betroffenen Flughäfen und den Luftfahrtunternehmen, die die
betreffende Strecke bedienen.
Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung folgenden
Inhalts im Amtsblatt der Europäischen Union:
a) Angabe der beiden Flughäfen auf der betreffenden Strecke
sowie möglicher Zwischenlandepunkte,
b) Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
und
c) Angabe der vollständigen Adresse, bei der der Text und
andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im
Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
unverzüglich und kostenlos von dem betroffenen
Mitgliedstaat bereitgestellt werden.
(5) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 4 wird für
Strecken, auf denen die erwartete Zahl der Fluggäste des
Flugdienstes unter 10 000 pro Jahr liegt, die Bekanntmachung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entweder im Amtsblatt
der Europäischen Union oder im Amtsblatt des betreffenden
Mitgliedstaats veröffentlicht.
(6) Das Datum des Inkrafttretens gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
liegt nicht vor dem Datum der Veröffentlichung der
in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Bekanntmachung.
(7) Besteht eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung gemäß
den Absätzen 1 und 2, so darf das Luftfahrtunternehmen der
Gemeinschaft Nur-Sitzplatz-Verkäufe unter der Voraussetzung
anbieten, dass der betreffende Flugdienst der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung in allen Punkten gerecht wird. Ein solcher
Flugverkehr gilt als Linienflugverkehr.
(8) Besteht eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung gemäß
den Absätzen 1 und 2, so dürfen andere Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft jederzeit einen Linienflugverkehr aufnehmen,
der der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung in allen Punkten -
einschließlich des Betriebszeitraums, der nach Absatz 2 verlangt
werden kann - gerecht wird.
(9) Ungeachtet des Absatzes 8 gilt, dass - sofern auf einer
Strecke noch kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft den
dauerhaften Linienflugverkehr entsprechend den für diese
Strecke bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
aufgenommen hat oder nachweisen kann, dass es im Begriff
ist, einen solchen Verkehr aufzunehmen - der betreffende
Mitgliedstaat den Zugang zum Linienflugverkehr auf dieser Strecke für die Dauer von bis zu vier Jahren einem einzigen
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vorbehalten kann;
danach muss die Lage erneut geprüft werden.
Dieser Zeitraum kann auf bis zu fünf Jahre ausgedehnt werden,
wenn die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf einer
Strecke zu einem Flughafen auferlegt werden, der ein Gebiet in
äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 des
Vertrags bedient.
(10) Das Recht zur Durchführung der in Absatz 9 genannten
Dienste wird im Wege der öffentlichen Ausschreibung gemäß
Artikel 17 allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die zur
Durchführung solcher Verkehre berechtigt sind, für eine Strecke
oder, in Fällen, in denen dies aus Gründen der betrieblichen
Effizienz gerechtfertigt ist, für mehrere solche Strecken angeboten.
Aus Gründen der administrativen Effizienz kann ein
Mitgliedstaat eine einzige Ausschreibung für verschiedene
Strecken durchführen.
(11) Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gelten als abgelaufen,
wenn während eines Zeitraums von 12 Monaten kein
Linienflugdienst auf der Strecke durchgeführt wurde, für die die
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auferlegt wurden.
(12) Im Fall einer plötzlichen Unterbrechung der Flugdienste
durch das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das gemäß
Artikel 17 ausgewählt wurde, kann der betroffene Mitgliedstaat
im Notfall durch beidseitige Vereinbarung ein anderes Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft auswählen, das den Betrieb
gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für einen
Zeitraum von bis zu sieben Monaten, der nicht verlängert
werden kann, unter folgenden Bedingungen durchführt:
a) von dem Mitgliedstaat gezahlte Ausgleichsleistungen erfolgen
gemäß Artikel 17 Absatz 8;
b) die Auswahl erfolgt unter Luftfahrtunternehmen der
Gemeinschaft gemäß den Grundsätzen der Transparenz
und Nichtdiskriminierung;
c) es wird eine neue Ausschreibung eingeleitet.
Die Kommission und der bzw. die betroffene(n) Mitgliedstaat(en)
sind unverzüglich über das Notfallverfahren und die Gründe
dafür zu unterrichten.
Die Kommission kann das Verfahren auf
Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach dem in
Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren aussetzen, falls sie nach
entsprechender Beurteilung der Auffassung ist, dass es die
Anforderungen dieses Absatzes nicht erfüllt oder sonst mit
Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist.
Artikel 17
(1) Die gemäß Artikel 16 Absatz 10 vorgeschriebene öffentliche
Ausschreibung wird gemäß dem Verfahren der Absätze
2 bis 10 dieses Artikels durchgeführt.
(2) Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission
den vollständigen Text der Ausschreibung, es sei denn, er hat
gemäß Artikel 16 Absatz 5 durch Veröffentlichung einer
Bekanntmachung in seinem nationalen Amtsblatt auf die
gemeinwirtschaftliche Verpflichtung hingewiesen. In diesem Fall
wird die Ausschreibung ebenfalls in dem nationalen Amtsblatt
veröffentlicht.
(3) Die Ausschreibung und der anschließende Vertrag müssen
unter anderem die folgenden Punkte enthalten:
a) die im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung
einzuhaltenden Standards;
b) Regeln für die Änderung und Kündigung des Vertrags,
insbesondere zur Berücksichtigung unvorhersehbarer
Umstände;
c) die Laufzeit des Vertrags;
d) Sanktionen bei Vertragsverletzungen;
e) objektive und transparente Parameter, anhand deren eine
etwaige Ausgleichsleistung für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen berechnet wird.
(4) Die Kommission macht die Ausschreibung durch eine
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt.
Die Frist für die Einreichung von Angeboten darf nicht früher als
zwei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung
enden. Falls die Ausschreibung eines Strecke betrifft,
bei der der Zugang gemäß Artikel 16 Absatz 9 bereits auf ein
Luftfahrtunternehmen beschränkt wurde, wird die Ausschreibung
mindestens sechs Monate vor Beginn der Laufzeit der
neuen Konzession veröffentlicht, um die weitere Notwendigkeit
des beschränkten Zugangs zu prüfen.
(5) Die Bekanntmachung umfasst die folgenden Informationen:
a) betroffener Mitgliedstaat/betroffene Mitgliedstaaten;
b) betroffene Strecke;
c) Laufzeit des Vertrags;
d) vollständige Adresse, bei der der Text der Ausschreibung
und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen
im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung
und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von
dem betroffenen Mitgliedstaat bereitgestellt werden;
e) Frist für die Angebotsabgabe.
(6) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln unverzüglich
und kostenlos alle einschlägigen Informationen und Unterlagen,
die von einer an der öffentlichen Ausschreibung interessierten
Partei angefordert werden.
(7) Der Zuschlag erfolgt möglichst rasch; dabei sind die
Angemessenheit des Leistungsangebots einschließlich der den
Benutzern angebotenen Preise und Bedingungen sowie die
gegebenenfalls von dem oder den betroffenen Mitgliedstaaten
zu zahlende Ausgleichsleistung zu berücksichtigen.
(8) Der betroffene Mitgliedstaat darf einem Luftfahrtunternehmen,
das den Zuschlag gemäß Absatz 7 erhalten hat, einen
Ausgleich für die Einhaltung der Standards der nach Artikel 16
auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung leisten. Die
Höhe dieser Ausgleichsleistung darf den Betrag nicht überschreiten,
der zur Deckung der Nettokosten nötig ist, die durch
die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entstehen,
wobei den damit zusammenhängenden vom Luftfahrtunternehmen
vereinnahmten Erträgen und einem angemessenen
Gewinn Rechnung zu tragen ist.
(9) Die Kommission ist durch eine schriftliche Mitteilung des
Mitgliedstaats, die folgende Angaben enthält, unverzüglich über
die Ausschreibungsergebnisse und den erfolgten Zuschlag zu
informieren:
a) Anzahl, Namen und Unternehmensangaben der Bieter;
b) betriebliche Elemente der Angebote;
c) in den Angeboten verlangte Ausgleichsleistung;
d) Name des ausgewählten Bieters.
(10) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus kann die
Kommission Mitgliedstaaten auffordern, innerhalb eines Monats
alle einschlägigen Unterlagen im Zusammenhang mit der
Auswahl eines Luftfahrtunternehmens für die Wahrnehmung
einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zu übermitteln.
Werden die angeforderten Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt,
kann die Kommission entscheiden, die Ausschreibung gemäß
dem Verfahren von Artikel 25 Absatz 2 auszusetzen.
Artikel 18
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass gemäß den Artikeln 16 und 17
getroffene Entscheidungen wirksam und insbesondere so rasch
wie möglich überprüft werden können, wenn es um einen
Verstoß dieser Entscheidungen gegen Gemeinschaftsrecht oder
einzelstaatliche Durchführungsvorschriften geht.
Insbesondere kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats
oder von sich aus Mitgliedstaaten auffordern, innerhalb
von zwei Monaten folgendes zu übermitteln:
a) ein Dokument zur Begründung der Notwendigkeit der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und deren Einhaltung
der in Artikel 16 genannten Kriterien;
b) eine wirtschaftliche Analyse des betreffenden Gebiets;
c) eine Analyse der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten
Verpflichtungen bezüglich der wirtschaftlichen Entwicklungsziele;
d) eine Analyse etwaiger bestehender Flugdienste und anderer
vorhandener Verkehrsträger, deren Nutzung als Ersatz für
die beabsichtigte Auferlegung angesehen werden könnte.
(2) Die Kommission führt auf Antrag eines Mitgliedstaats, der
der Auffassung ist, dass der Zugang zu einer Strecke durch
Artikel 16 und 17 in unvertretbarer Weise eingeschränkt ist,
oder von sich aus eine Untersuchung durch und entscheidet
binnen sechs Monaten nach Antragseingang gemäß dem
Verfahren von Artikel 25 Absatz 2 unter Berücksichtigung aller
maßgeblichen Faktoren darüber, ob Artikel 16 und 17 für die
betreffende Strecke weiterhin gelten sollen.
Artikel 19
(1) Die Ausübung von Verkehrsrechten unterliegt den veröffentlichten
gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen, regionalen
oder örtlichen Vorschriften in den Bereichen Flugsicherheit,
Luftsicherheit, Umweltschutz und Zuweisung von Start- und
Landezeiten.
(2) Nach Anhörung der interessierten Parteien, einschließlich
der betroffenen Luftfahrtunternehmen und Flughäfen kann ein
Mitgliedstaat ohne Diskriminierung zwischen Zielen innerhalb
der Gemeinschaft oder aus Gründen der Staatszugehörigkeit oder
der Identität des Luftfahrtunternehmens die Aufteilung des
Flugverkehrs auf Flughäfen unter Einhaltung der folgenden
Bedingungen regeln:
a) die Flughäfen bedienen dieselbe Stadt oder denselben
Ballungsraum;
b) die Flughäfen sind durch eine angemessene Verkehrsinfrastruktur
angebunden, so dass sie - nach Möglichkeit
auf direktem, ggf. auch grenzüberschreitendem Wege -
innerhalb von 90 Minuten erreichbar sind;
c) die Flughäfen sind miteinander und mit dem Stadt- oder
Ballungsgebiet, das sie bedienen, über häufige, zuverlässige
und effiziente öffentliche Verkehrsverbindungen verbunden,
und
d) die Flughäfen bieten den Luftfahrtunternehmen die erforderlichen
Dienstleistungen und beeinträchtigen nicht in
unangemessener Weise deren Geschäftsmöglichkeiten.
Entscheidungen zur Regelung der Flugverkehrsaufteilung zwischen
den betroffenen Flughäfen müssen den Grundsätzen der
Verhältnismäßigkeit und Transparenz entsprechen und auf
objektiven Kriterien beruhen.
(3) Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission
über seine Absicht, die Aufteilung des Flugverkehrs zu regeln
oder bestehende Verkehrsaufteilungsregeln zu ändern.
Die Kommission prüft die Anwendung der Absätze 1 und 2
dieses Artikels und entscheidet innerhalb von sechs Monaten ab
Eingang der Informationen aus dem Mitgliedstaat gemäß dem
Verfahren von Artikel 25 Absatz 2, ob der Mitgliedstaat die
Maßnahmen anwenden darf.
Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheidung im Amtsblatt
der Europäischen Union; die Maßnahmen dürfen nicht vor
Veröffentlichung der Zustimmung durch die Kommission
angewendet werden.
(4) Hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bestehenden Regeln für die Verkehrsaufteilung prüft
die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich
aus die Anwendung der Absätze 1 und 2 und entscheidet gemäß
dem Verfahren von Artikel 25 Absatz 2, ob der Mitgliedstaat die
Maßnahme weiterhin anwenden darf.
(5) Die Kommission veröffentlicht ihre gemäß diesem Artikel
getroffenen Entscheidungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 20
(1) Im Fall von schwerwiegenden Umweltproblemen kann der
zuständige Mitgliedstaat die Ausübung von Verkehrsrechten
einschränken oder verweigern, insbesondere wenn andere Verkehrsträger
Verkehrsdienste in angemessenem Umfang zur
Verfügung stellen. Die Maßnahme darf keine Diskriminierung
beinhalten, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen
nicht verzerren, nicht einschränkender sein, als es zur Lösung der
Probleme erforderlich ist, und muss eine begrenzte Geltungsdauer
haben, die drei Jahre nicht überschreitet und nach deren
Ablauf eine Überprüfung der Maßnahme erfolgt.
(2) Hält ein Mitgliedstaat eine Maßnahme nach Absatz 1 für
erforderlich, so unterrichtet er mindestens drei Monate vor dem
Inkrafttreten der Maßnahme die übrigen Mitgliedstaaten und die
Kommission mit einer entsprechenden Begründung. Die Maßnahme
kann durchgeführt werden, sofern innerhalb eines
Monats nach Erhalt der Angaben ein betroffener Mitgliedstaat
gegen die Maßnahme Einspruch einlegt oder die Kommission
eine weitere Überprüfung der Maßnahme gemäß Absatz 3
vornimmt.
(3) Die Kommission kann auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats
oder von sich aus nach dem in Artikel 25 Absatz 2
genannten Verfahren die Maßnahmen aussetzen, wenn diese die
Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder mit anderen
Gemeinschaftsvorschriften nicht vereinbar sind.
Artikel 21
(1) Ein Mitgliedstaat darf im Fall plötzlich auftretender kurzfristiger
Probleme, die sich aus unvorhersehbaren und unvermeidbaren
Umständen ergeben, die Ausübung von Verkehrsrechten verweigern, einschränken oder mit Bedingungen
versehen. Solche Maßnahmen müssen den Grundsätzen der
Verhältnismäßigkeit und Transparenz entsprechen und auf
objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen.
Die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten sind unverzüglich
mit der entsprechenden Begründung von diesen Maßnahmen
zu unterrichten. Dauern die Probleme, die diese
Maßnahmen erforderlich machen, länger als 14 Tage an, muss
der Mitgliedstaat dies der Kommission und den übrigen
Mitgliedstaaten mitteilen und darf er die Maßnahme nach
Zustimmung der Kommission für weitere Zeiträume von
jeweils bis zu 14 Tagen fortführen.
(2) Die Kommission kann auf Antrag des oder der beteiligten
Mitgliedstaaten oder von sich aus diese Maßnahme aussetzen,
wenn diese die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder
mit anderen Gemeinschaftsvorschriften nicht vereinbar ist.
Artikel 22
(1) Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und - auf der
Grundlage der Reziprozität - die Luftfahrtunternehmen von
Drittländern legen ihre Flugpreise und Frachtraten für innergemeinschaftliche
Flugdienste unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1
frei fest.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen zweiseitiger Abkommen
zwischen Mitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten nicht aus
Gründen der Staatszugehörigkeit oder Identität von Luftfahrtunternehmen
diskriminieren, wenn sie Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft die Festsetzung von Flugpreisen und Frachtraten
für Flugdienste zwischen ihrem Hoheitsgebiet und einem
Drittland gestatten. Diese Bestimmung geht noch geltenden
Beschränkungen bezüglich der Preisfestsetzung, einschließlich für
Strecken nach Drittländern, die sich aus zweiseitigen Abkommen
zwischen Mitgliedstaaten ergeben, vor.
Artikel 23
(1) Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten,
die in jedweder Form - auch im Internet - für
Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten
oder veröffentlicht werden, schließen die anwendbaren Tarifbedingungen
ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen
und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die
anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und
Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.
Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:
a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,
b) die Steuern,
c) die Flughafengebühren und
d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa
diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in
Zusammenhang stehen,
soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten
dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden.
Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und
eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs
mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den
Kunden erfolgt auf „Opt-in“-Basis.
(2) Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 wird der Zugang zu
den der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreisen und Luftfrachtraten
für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet,
ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des
Wohnorts des Kunden oder des Niederlassungsorts des Bevollmächtigten
des Luftfahrtunternehmens oder sonstiger Flugscheinverkäufer
innerhalb der Gemeinschaft gewährt.
Artikel 24
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in diesem Kapitel
festgelegten Bestimmungen eingehalten werden, und legen für
Verstöße gegen diese Bestimmungen Sanktionen fest. Diese
Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
sein.
Artikel 25
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die
Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung
von dessen Artikel 8.
Artikel 26
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der
Durchführung und Überwachung der Anwendung dieser Verordnung
zusammen.
(2) Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese
Verordnung übertragenen Aufgaben von den Mitgliedstaaten alle
erforderlichen Auskünfte einholen; diese haben ferner die
Erteilung solcher Auskünfte durch Luftfahrtunternehmen, denen
ihre zuständigen Genehmigungsbehörden eine Betriebsgenehmigung
erteilt haben, zu erleichtern.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften die nötigen Maßnahmen, um
einen angemessenen Schutz der von ihnen aufgrund dieser
Verordnung erhaltenen vertraulichen Informationen zu gewährleisten.
Artikel 27
Die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92, (EWG) Nr. 2408/92 und
(EWG) Nr. 2409/92 werden aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf
diese Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang II.
Artikel 28
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 24. September 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-P. JOUYET
ANHANG I
1. Angaben, die bei einer erstmaligen Antragstellung hinsichtlich der finanziellen Eignung vorzulegen sind:
1.1. Der letzte Stand der Ertragsrechnung und, sofern verfügbar, der geprüfte Abschluss des vorausgegangenen
Geschäftsjahres.
1.2. Eine Plan-Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung für die kommenden drei Jahre.
1.3. Ausgangsdaten für geplante Aufwendungen und Erträge bei Posten wie Treibstoff, Flugpreisen und Luftfrachtraten,
Löhnen und Gehältern, Wartung, Abschreibung, Wechselkursschwankungen, Flughafengebühren, Flugsicherungsgebühren,
Bodenabfertigungskosten, Versicherung usw.; Verkehrs-/Ertragsprognosen.
1.4. Angaben zu den Anlaufkosten im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem Beginn der Tätigkeit, mit
Erläuterung des entsprechenden Finanzierungskonzepts.
1.5. Angaben zu bestehenden und geplanten Finanzierungsquellen.
1.6. Angaben zu den Gesellschaftern, einschließlich Angabe der Staatsangehörigkeit und der Art der zu haltenden Anteile,
sowie die Satzung. Gehört der Antragsteller einer Unternehmensgruppe an, so sollten Angaben zur Beziehung
zwischen den Unternehmen gemacht werden.
1.7. Cashflow-Prognosen und Liquiditätspläne für die ersten drei Jahre nach Beginn der Tätigkeit.
1.8. Angaben zur Finanzierung des Kaufs/zum Leasen von Luftfahrzeugen, bei Leasing einschließlich Vertragsbedingungen.
2. Angaben, die zur Beurteilung der weiteren finanziellen Eignung von Genehmigungsinhabern erforderlich sind, wenn
diese eine für ihre Finanzlage erhebliche Veränderung ihrer Strukturen oder Tätigkeiten planen:
2.1. Erforderlichenfalls der letzte Stand der intern aufgestellten Bilanz und der geprüfte Abschluss des vorausgegangenen
Geschäftsjahres.
2.2. Genaue Angaben zu allen geplanten Änderungen, z. B. Änderung der Art des Dienstes, beabsichtigte Übernahmen
oder Zusammenschlüsse, Änderungen hinsichtlich des Gesellschaftskapitals, Änderungen hinsichtlich der Gesellschafter
usw.
2.3. Eine Plan-Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für das laufende Geschäftsjahr einschließlich aller geplanten
Änderungen der Struktur oder der Tätigkeiten, die für die Finanzlage erheblich sind.
2.4. Zahlenangaben über zurückliegende und geplante Aufwendungen und Erträge bei Posten wie Kraftstoff, Flugpreisen
und Luftfrachtraten, Löhnen und Gehältern, Wartung, Abschreibung, Wechselkursschwankungen, Flughafengebühren,
Flugsicherungsgebühren, Bodenabfertigungskosten, Versicherung usw.; Verkehrs-/Ertragsprognosen.
2.5. Cashflow-Prognosen und Liquiditätspläne für das kommende Jahr, einschließlich aller geplanten Änderungen der
Struktur oder der Tätigkeiten, die für die Finanzlage erheblich sind.
2.6. Angaben zur Finanzierung des Kaufs/zum Leasen von Luftfahrzeugen, bei Leasing einschließlich Vertragsbedingungen.
3. Angaben, die zur Beurteilung der weiteren finanziellen Eignung bisheriger Genehmigungsinhaber erforderlich sind:
3.1. Geprüfter Abschluss, der - sofern das einzelstaatliche Recht nichts anderes bestimmt - spätestens sechs Monate
nach Ablauf des letzten Tages des betreffenden Geschäftsjahrs zur Verfügung stehen muss, und erforderlichenfalls der
letzte Stand der intern aufgestellten Bilanz.
3.2. Eine Plan-Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung für das kommende Jahr.
3.3. Zahlenangaben über zurückliegende und geplante Aufwendungen und Erträge bei Posten wie Kraftstoff, Flugpreisen
und Luftfrachtraten, Löhnen und Gehältern, Wartung, Abschreibung, Wechselkursschwankungen, Flughafengebühren,
Flugsicherungsgebühren, Bodenabfertigungskosten, Versicherung usw.; Verkehrs-/Ertragsprognosen.
3.4. Cashflow-Prognosen und Liquiditätspläne für das kommende Jahr.
ANHANG II
[fehlt hier, bitte entnehmen Sie die Entsprechungstabelle dem Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 293/18 und L 293/19 vom 31.10.2008]
Lesezeichen für den Gesetzestext VERORDNUNG (EG) Nr. 1008/2008 Preistransparenz:
VIELEN DANK, dass Sie das Lesezeichen des Reise-Recht-Wiki eingetragen haben.
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