vom 9. Oktober 1997
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik ist das Niveau des
Schutzes von Fluggästen, die von Unfällen im Luftverkehr
betroffen sind, zu verbessern.
(2) Die Haftung bei Unfällen ist geregelt durch das am 12. Oktober
1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung
von Regeln über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr bzw. dieses Abkommen in der durch das Haager
Protokoll vom 28. September 1955 geänderten Fassung und das
Abkommen von Guadalajara vom 18. September 1961 - je
nachdem, welches Anwendung findet, wobei jedes dieser
Abkommen nachstehend, falls anwendbar, "Warschauer
Abkommen" genannt wird. Das Warschauer
Abkommen gilt
weltweit zum Nutzen sowohl der Fluggäste als auch der Luftfahrtunternehmen.
(3) Die durch das Warschauer
Abkommen festgesetzten Haftungsgrenzen
sind in Anbetracht der heutigen wirtschaftlichen und
sozialen Maßstäbe zu niedrig und führen oft zu langwierigen
Rechtsstreitigkeiten, die das Image des Luftverkehrs schädigen.
Daher haben verschiedene Mitgliedstaaten die Haftungsgrenzen
erhöht, was wiederum zu unterschiedlichen Beförderungsbedingungen
im Luftverkehrsbinnenmarkt geführt hat.
(4) Das Warschauer
Abkommen gilt überdies nur für den internationalen
Luftverkehr. Im Luftverkehrsbinnenmarkt wird nicht mehr
zwischen nationalen und internationalen Flügen unterschieden.
Aus diesem Grund sollten im nationalen und internationalen
Luftverkehr dieselben Bestimmungen über Höhe und Art der
Haftung gelten.
(5) Eine umfassende Überprüfung und Revision des Warschauer
Abkommens ist seit langem überfällig und wäre langfristig auf
internationaler Ebene eine einheitlichere und praktischere
Lösung hinsichtlich der Haftung der Luftfahrtunternehmen bei
Unfällen. Die Bemühungen um eine Anhebung der im
Warschauer Abkommen vorgeschriebenen Haftungsgrenzen
sollten weiter in Verhandlungen auf multilateraler Ebene fortgesetzt
werden.
(6) Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene sind im Einklang mit dem
Subsidiaritätsprinzip wünschenswert, um eine Harmonisierung
im Bereich der Haftung von Luftfahrtunternehmen zu erreichen, und könnten als Leitlinie für einen besseren Schutz der Fluggäste
weltweit dienen.
(7) Im Einklang mit derzeitigen Tendenzen auf internationaler
Ebene ist es angemessen, jegliche finanzielle Haftungsgrenzen
im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Warschauer Abkommens
oder sonstige rechtliche oder vertragliche Haftungsgrenzen
aufzuheben.
(8) Um zu verhindern, daß Opfer von Unfällen keine Entschädigung
erhalten, sollten die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bei
Schadensersatzforderungen im Rahmen von Artikel 17 des
Warschauer Abkommens aufgrund von Tod, körperlicher Verletzung
oder sonstigen gesundheitlichen Schäden eines Fluggastes
bis zu einem bestimmten Betrag nicht Artikel 20 Absatz 1 des
Warschauer Abkommens geltend machen.
(9) Für den Fall, daß der Schaden durch Fahrlässigkeit des betreffenden
Fluggastes mitverursacht wurde, können die
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft von ihrer Haftung
befreit werden.
(10) Die Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung sind im Lichte
von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates
vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen
an Luftfahrtunternehmen (1) [Anmerkung des Bearbeiters: Die EG-Verordnung Nr. 2407/92 wurde mit Inkkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über Preistransparenz bei Flugpreisen am 01.11.2008 aufgehoben] zu sehen. In dieser Hinsicht
sollten die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bis zu einem
in dieser Verordnung festgelegten Betrag versichert sein.
(11) Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sollten stets berechtigt
sein, Dritte zu belangen.
(12) Die rasche Zahlung eines Vorschusses kann den geschädigten
Fluggästen oder den schadensersatzberechtigten natürlichen
Personen in beträchtlicher Weise helfen, die unmittelbaren
Kosten aufgrund eines Luftverkehrsunfalls zu tragen.
(13) Die Bestimmungen über Art und Begrenzung der Haftung im
Falle des Todes, der körperlichen Verletzung oder sonstigen
gesundheitlichen Schädigungen des Fluggastes sind Teil der
Beförderungsbedingungen in dem Beförderungsvertrag zwischen
Luftfahrtunternehmen und Fluggast. Um die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen
zu vermeiden, sollten Luftfahrtunternehmen
aus Drittländern ihre Fluggäste in angemessener Form über ihre
Beförderungsbedingungen informieren.
(14) Es ist angemessen und erforderlich, die in dieser Verordnung
festgelegten finanziellen Haftungsgrenzen zu überprüfen, um
der wirtschaftlichen Entwicklung und den in internationalen
Gremien sich vollziehenden Entwicklungen Rechnung zu tragen.
(15) Das Warschauer
Abkommen wird gegenwärtig im Rahmen der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) überprüft. In
Erwartung der Ergebnisse dieser Überprüfung ergreift die
Gemeinschaft Übergangsmaßnahmen, um den Schutz der
Fluggäste zu verbessern. Der Rat sollte, nachdem die ICAO
ihre Überprüfung abgeschlossen hat, diese Verordnung so bald
wie möglich überprüfen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Verordnung setzt die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal über die Beförderung von Fluggästen und
deren Gepäck im Luftverkehr um und trifft zusätzliche Bestimmungen.
Ferner wird der Geltungsbereich dieser Bestimmungen auf Beförderungen im Luftverkehr innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats ausgeweitet.
Artikel 2
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
a) „Luftfahrtunternehmen“ ein Lufttransportunternehmen mit einer
gültigen Betriebsgenehmigung;
b) „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen
mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung
(EWG) Nr. 2407/92 [Anmerkung des Bearbeiters: Die EG-Verordnung Nr. 2407/92 wurde mit Inkkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über Preistransparenz bei Flugpreisen am 01.11.2008 aufgehoben] erteilten gültigen Betriebsgenehmigung;
c) „Schadensersatzberechtigter“ ein Fluggast oder jede Person, die in
Bezug auf diesen Fluggast gemäß den geltenden Rechtsvorschriften
schadensersatzberechtigt ist;
d) „Reisegepäck“, vorbehaltlich anderer Bestimmungen, sowohl aufgegebenes
als auch nicht aufgegebenes Reisegepäck im Sinne von
Artikel 17 Absatz 4 des Übereinkommens von Montreal;
e) „SZR“ ein Sonderziehungsrecht gemäß der Definition des Internationalen
Währungsfonds;
f) „Warschauer
Abkommen“ das am 12. Oktober 1929 in Warschau
unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr oder das
Warschauer Abkommen in der durch das Haager Protokoll vom 28.
September 1955 geänderten Fassung und das in Guadalajara am 18.
September 1961 geschlossene Zusatzabkommen zum Warschauer
Abkommen;
g) „Übereinkommen von Montreal“ das am 28. Mai 1999 in Montreal
unterzeichnete „Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter
Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr“.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe, die nicht in
Absatz 1 definiert sind, entsprechen den im Übereinkommen von
Montreal verwendeten Begriffen.
Artikel 3
(1) Für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft
für Fluggäste und deren Gepäck gelten alle einschlägigen Bestimmungen
des Übereinkommens von Montreal.
(2) Die Versicherungspflicht nach Artikel 7 der Verordnung (EWG)
Nr. 2407/92 [Anmerkung des Bearbeiters: Die EG-Verordnung Nr. 2407/92 wurde mit Inkkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über Preistransparenz bei Flugpreisen am 01.11.2008 aufgehoben] ist, soweit sie sich auf die Haftung für Schäden von
Fluggästen bezieht, in dem Sinne zu verstehen, dass ein Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft bis zu einer Höhe versichert sein muss, die
Gewähr dafür bietet, dass alle schadensersatzberechtigten Personen den
vollen Betrag erhalten, auf den sie gemäß dieser Verordnung Anspruch
haben.
Artikel 3a
Der Zuschlag, den ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gemäß
Artikel 22 Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens von Montreal verlangen
kann, wenn ein Fluggast sein Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort
betragsmäßig angegeben hat, richtet sich nach einem Tarif,
der sich auf die Kosten für die Beförderung und die Versicherung des
betreffenden Reisegepäcks bezieht, die über die Kosten für Reisegepäck
bis zum Haftungshöchstbetrag hinausgehen. Der Tarif wird
den Fluggästen auf Anfrage mitgeteilt.
Artikel 5
(1) Das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zahlt unverzüglich,
spätestens jedoch 15 Tage nach der Feststellung der Identität der schadensersatzberechtigten
natürlichen Person einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im
Verhältnis zur Schwere des Falls.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 beläuft sich dieser Vorschuss
mindestens auf einen 16 000 SZR entsprechenden Betrag in Euro je
Fluggast im Todesfall.
(3) Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann
mit den eventuell später aufgrund der Haftung des Luftfahrtunternehmens
der Gemeinschaft gezahlten Beträgen verrechnet werden; er
kann jedoch nur in den Fällen des Artikels 20 des Übereinkommens
von Montreal oder den Fällen, in denen die Person, die den Vorschuss
erhalten hat, keinen Schadensersatzanspruch hatte, zurückgefordert
werden.
Artikel 6
(1) Alle Luftfahrtunternehmen, die in der Gemeinschaft Luftbeförderungen
gegen Entgelt anbieten, stellen sicher, dass den Fluggästen an
allen Verkaufsstellen, auch beim Verkauf per Telefon oder Internet,
eine Zusammenfassung der wesentlichen Bestimmungen über die
Haftung für Schäden der Fluggäste und an deren Reisegepäck,
einschließlich der Fristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen
und der Möglichkeit der Abgabe einer besonderen Erklärung zum
Reisegepäck, bekannt gegeben wird. Um dieser Informationspflicht
nachzukommen, verwenden die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
die Hinweise im Anhang. Diese Zusammenfassung oder
Hinweise können weder als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs
noch zur Auslegung dieser Verordnung oder des Übereinkommens
von Montreal herangezogen werden.
(2) Neben den Informationen nach Absatz 1 übergeben alle Luftfahrtunternehmen
jedem Fluggast bei einer in der Gemeinschaft
durchgeführten oder gegen Entgelt vereinbarten Beförderung im Luftverkehr
schriftliche Angaben über
-den bei diesem Flug geltenden Höchstbetrag für die Haftung des
Luftfahrtunternehmens für Tod oder Körperverletzung, sofern ein
solcher Höchstbetrag besteht;
-den bei diesem Flug geltenden Höchstbetrag für die Haftung des
Luftfahrtunternehmens für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung
von Reisegepäck mit dem Hinweis, dass der Fluggast Reisegepäck,
dessen Wert diesen Betrag übersteigt, vor Antritt der Reise dem
Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung melden oder es
vollständig versichern sollte;
-den bei diesem Flug geltenden Höchstbetrag für die Haftung des
Luftfahrtunternehmens für Schäden durch Verspätung.
(3) Werden alle Beförderungen von einem Luftfahrtunternehmen der
Gemeinschaft vorgenommen, so sind gemäß der Informationspflicht
nach den Absätzen 1 und 2 die in dieser Verordnung festgelegten
Höchstbeträge anzugeben, sofern das Luftfahrtunternehmen der
Gemeinschaft die Höchstbeträge nicht freiwillig anhebt. Werden alle
Beförderungen durch ein außergemeinschaftliches Luftfahrtunternehmen
vorgenommen, so finden die Absätze 1 und 2 nur auf
Beförderungen in die Gemeinschaft, aus der Gemeinschaft und innerhalb
der Gemeinschaft Anwendung.
Artikel 7
Die Kommission erstellt spätestens drei Jahre nach dem Beginn der
Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 (1) einen Bericht
über die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Insbesondere prüft
die Kommission, ob die in den einschlägigen Artikeln des Übereinkommens von Montreal festgesetzten Beträge angesichts der
wirtschaftlichen Entwicklung und der Notifizierungen der ICAO als
Verwahrer geändert werden müssen.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar
in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck
Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und
dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind.
Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung
Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von
Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100 000 SZR (gerundeter Betrag
in Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen
Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen
kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es
weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.
Vorschusszahlungen
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb
von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine
Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse
zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als
16 000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung).
Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung
von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur
Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen
unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von
Fluggästen ist auf 4.150 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.
Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung
von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur
Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen
unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von
Reisegepäck ist auf 1.000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.
Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die
Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.000 SZR (gerundeter
Betrag in Landeswährung). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine
verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher
schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen
nur für schuldhaftes Verhalten.
Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung
eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.
Beanstandungen beim Reisegepäck
Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat
der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige
zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast
binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen,
nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.
Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen
identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder
Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem
Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist
dieses das Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen.
Klagefristen
Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren,
beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das
Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.
Grundlage dieser Informationen
Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28.
Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG)
Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten
Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt
wurde.
Lesezeichen für den Gesetzestext VERORDNUNG (EG) Nr. 2027/97 Haftung Gepäck Kofferverlust Gepäckschaden:
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