Ausfertigungsdatum: 02.01.2002
"BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August
2002 (BGBl. I S. 3002), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I
S. 292)
§4
(1) Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt
zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über
den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages
und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise:
1. Bestimmungsort,
2. Transportmittel (Merkmale und Klasse),
3. Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit
vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung),
4. Mahlzeiten,
5. Reiseroute,
6. Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise
angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise
und den Aufenthalt erforderlich sind,
7. eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die
Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem
Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl
nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er
kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt
vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter und der Reisende können vom Prospekt abweichende
Leistungen vereinbaren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem
von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- und Tonträger enthalten sind.
§5
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den
Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über
1. Pass- und Visumerfordernisse, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser
Dokumente; diese Verpflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für Angehörige des
Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,
2. gesundheitspolizeiliche Formalitäten,
soweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem Reiseveranstalter herausgegebenen
und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.
§6
(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen.
(2) Die Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der Reise von Bedeutung, außer den
in §4 Abs. 1 genannten Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie über die
Merkmale der Reise nach §4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 7 folgende Angaben enthalten:
1. endgültiger Bestimmungsort oder, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfasst, die
einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume und deren Termine,
2. Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr,
3. Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen,
4. Hinweise auf etwa vorbehaltene Preisänderungen sowie deren Bestimmungsfaktoren (§651a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und auf nicht im Reisepreis enthaltene
Abgaben,
5. vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden,
6. Namen und ladungsfähige Anschrift des Reiseveranstalters,
7. über die Obliegenheit des Reisenden, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen
Mangel anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrags (§651e des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist
zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird,
8. über die nach §651g des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzuhaltenden Fristen, unter
namentlicher Angabe der Stelle, gegenüber der Ansprüche geltend zu machen sind,
9. über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer
Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit unter
Angabe von Namen und Anschrift des Versicherers.
(3) Legt der Reiseveranstalter dem Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde,
müssen diese dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden.
(4) Der Reiseveranstalter kann seine Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 auch
dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden
zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen
nach den Absätzen 2 und 3 entsprechen. In jedem Fall hat die Reisebestätigung den
Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten anzugeben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger
als sieben Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird. Der Reisende ist jedoch spätestens
bei Antritt der Reise über die in Absatz 2 Nr. 7 bezeichnete Obliegenheit und die in
Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Angaben zu unterrichten.
§7
Über die in §6 bestimmten Angaben hinaus hat der Reiseveranstalter dem Reisenden
folgende Informationen zu erteilen:
1. Namen und Anschrift der Gastfamilie, in welcher der Schüler oder die Schülerin
untergebracht ist, einschließlich von Veränderungen,
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe
verlangt werden kann, einschließlich von Veränderungen und
3. Abhilfeverlangen des Schülers oder der Schülerin und die vom Reiseveranstalter
ergriffenen Maßnahmen.
§8
(1) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig vor Beginn der Reise zu
unterrichten
1. über Abfahrt- und Ankunftszeiten, Orte von Zwischenstationen und die dort zu
erreichenden Anschlussverbindungen,
2. wenn der Reisende bei der Beförderung einen bestimmten Platz einzunehmen hat, über
diesen Platz,
3. über Namen, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des
Reiseveranstalters oder - wenn nicht vorhanden - der örtlichen Stellen, die dem
Reisenden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können; wenn auch solche Stellen nicht
bestehen, sind dem Reisenden eine Notrufnummer und sonstige Angaben mitzuteilen, mit
deren Hilfe er mit dem Veranstalter Verbindung aufnehmen kann.
Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist die bei Buchung angegebene Person darüber
zu unterrichten, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an dessen
Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann.
(2) Eine besondere Mitteilung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, soweit die
jeweilige Angabe bereits in einem dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder
der Reisebestätigung enthalten ist und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.
§9
(1) Der Reiseveranstalter hat vorbehaltlich des §10 für den Sicherungsschein nach §651k Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das in der Anlage 1 bestimmte Muster zu
verwenden.
(2) Der Reiseveranstalter darf in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und
auf dem Sicherungsschein die Firma oder ein Kennzeichen des Kundengeldabsicherers und
seines Beauftragten abdrucken. Ist der Sicherungsschein befristet, ist darauf in der
Reisebestätigung in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen.
(3) Der Sicherungsschein ist der Reisebestätigung anzuheften oder auf ihrer Rückseite
abzudrucken.
(4) Wird der Sicherungsschein auf der Rückseite der Reisebestätigung abgedruckt, ist
auf deren Vorderseite auf den abgedruckten Sicherungsschein in deutlich hervorgehobener
Form hinzuweisen. In einem solchen Sicherungsschein können mehrere Kundengeldabsicherer
angegeben werden; der Hinweis nach Satz 1 ist dann wie folgt zu fassen:
"Der Sicherungsschein ist auf der Rückseite abgedruckt. Ihr Absicherer ist (Namen
einsetzen)."
(5) Enthält die Urkunde neben dem Sicherungsschein weitere Angaben oder Texte, muss
sich der Sicherungsschein hiervon deutlich abheben.
(6) Der Sicherungsschein kann auch in Textform nachgewiesen werden und elektronisch mit
der Reisebestätigung verbunden werden.
§10
Ein Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum hat und dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit
den Vorschriften des anderen Staates leistet, hat den Nachweis nach §651k Abs. 5
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der am Ort seiner Hauptniederlassung geltenden Vorschriften, jedoch in deutscher oder einer anderen für den Verbraucher
leicht verständlichen Sprache zu führen.
§11
Die §§4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb
ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten.
[...]
Lesezeichen für den Gesetzestext BGB-Informationspflicht-Verordnung, BGB-Info-VO:
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