vom: 18.08.1896
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188)
(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine
Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem
Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen
Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn nach
den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich
vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.
(3) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zur Verfügung zu stellen. Die
Reisebestätigung und ein Prospekt, den der Reiseveranstalter zur Verfügung stellt,
müssen die in der Rechtsverordnung nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten.
(4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen
Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer
Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, die Hafenoder
Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem
vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.
(5) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine
zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässig Absage der
Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund
zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert
oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende
vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise
durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese
Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber
geltend zu machen.
§651 b
(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter
in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen.
(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des
Dritten entstehenden Mehrkosten.
§651 c
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die
zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder
die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen
aufheben oder mindern.
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten
angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn
die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe
durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
§651 d
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die
Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet
entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den
Mangel anzuzeigen.
§651 e
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich
beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die
Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren
Grund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden
bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der
Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch
ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den
vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende
Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung
des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.
(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter
zur Last.
§651 f
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand,
den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende
auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld
verlangen.
§651 g
(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach
der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist.
(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
§651 h
(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
(2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften,
nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber
dem Reisenden hierauf berufen.
§651 i
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den
Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung
verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug
des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten
Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich
möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt
werden.
§651 j
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser
Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des des § 651e
Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem
Reisenden zur Last.
§651 k
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit
oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters
ausfallen, und
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die
Rückreise entstehen.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann seine
Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden
Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem
Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz
1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem
Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen
und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten
Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann sich
gegenüber einem Reisenden, dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder
auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der
Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt
worden ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den
Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden
befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet, den
Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden
aushändigt.
(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den
Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein
Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter
zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsscheinübergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er
von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht,
wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form
gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine
Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er
dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates
leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht. Absatz 4 gilt mit
der Maßgabe, dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit
Reisen veranstaltet,
2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der
Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt,
3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über
deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.
§651 l
(1) Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und
mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers
bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat,
gelten die nachfolgenden Vorschriften. Für einen Reisevertrag, der einen kürzeren
Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten Durchführung eines
Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand
hat, gelten sie nur, wenn dies vereinbart ist.
(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
1. für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und nach den Verhältnissen des
Aufnahmelands angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des
Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und
2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im
Aufnahmeland zu schaffen.
(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und
Abs. 3 keine Anwendung, wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens zwei Wochen vor
Antritt der Reise jedenfalls über
1. Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch
Abhilfe verlangt werden kann,
informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.
(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen.
Kündigt der Reisende, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten
Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Er ist verpflichtet, die
infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag
die Rückbeförderung umfasste, den Gastschüler zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen
dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach §651e oder § 651j kündigen kann.
§651 m
Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum
Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2 bestimmte Verjährung
kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter jedochnicht, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2
bestimmten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt.
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Lesezeichen für den Gesetzestext Reisevertragsrecht BGB:
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