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weelevio

 
 


             Verordnung über angepasste Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens (MÜ)

             Verordnung über die Inkraftsetzung der angepassten Haftungshöchstbeträge des Montrealer
             Übereinkommens

             Montrealer Übereinkommen, Montrealer Akommen, , Entschädigung, Gepäckschaden, Gepäckverlust,
             Gepäckverspätung, Flugverspätung, Abflugverspätung, Verspätung, Ankunftsverspätung, Kofferverlust,
             Schadensersatz, Haftungshöchstbeträge, Fluggesellschaft, Luftfrachtführer, Sonderziehungsrechte,

 

 

[Anmerkung des Autors: Vergleiche Artikel 22 Montrealer Übereinkommen]

[Anmerkung des Autors: Der tagesaktuelle Umrechnungskurs und Gegenwert für ein Sonderziehungsrecht wird vom Internationalen Währungsfonds veröffentlicht und kann auf der Webseite unter 'SDR Valuation' eingesehen werden. ]

 

Verordnung über die Inkraftsetzung der angepassten Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens

vom 14. Dezember 2009

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 6. April 2004 zu dem Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) (BGBl. 2004 II S. 458) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

 

Artikel 1 Artikel 1

Die nach Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) (BGBl. 2004 II S. 458, 459) gemäß den Notifikationen vom 30. Juni 2009 und 4. November 2009 angepassten Haftungshöchstbeträge werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Notifikationen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

 

Artikel 2 Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Dezember 2009 in Kraft.

 

Berlin, den 14. Dezember 2009

Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger

 

 

Anhang 1 ICAO Internationale Zivilluftfahrt-Organisation

Betr.: Überprüfung der Haftungshöchstbeträge durch die ICAO nach Artikel 24 des Montrealer Übereinkommens von 1999 – Notifikation der angepassten Haftungshöchstbeträge

Notwendige Maßnahmen:

a) Kenntnisnahme der Überprüfung der Höchstbeträge;

b) Kenntnisnahme der angepassten Haftungshöchstbeträge; diese treten sechs Monate nach dieser Notifikation für alle Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens von 1999 in Kraft, es sei denn, eine Mehrheit der Vertragsstaaten teilt der ICAO innerhalb von drei Monaten ab dieser Notifikation, d.h. bis spätestens 30. September 2009, ihre Ablehnung mit;

c) soweit erforderlich, Vorbereitung von Umsetzungsvorschriften nach Inkrafttreten der angepassten Haftungshöchstbeträge.

 

[...]

 

Anhang 2 ICAO Internationale Zivilluftfahrt-Organisation

04. November 2009

Betr.: Anpassung der Haftungshöchstbeträge nach dem Montrealer Übereinkommen von 1999 – Notifikation des Tages des Inkrafttretens der angepassten Höchstbeträge

Notwendige Maßnahmen:

a) Kenntnisnahme, dass die angepassten Haftungshöchstbeträge für alle Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens am 30. Dezember 2009 in Kraft treten;

b) soweit erforderlich, die Schaffung von Umsetzungsvorschriften, um den gerundeten angepassten Haftungshöchstbeträgen volle Wirkung zu verleihen.

 

[...]

 

Haftungshöchstbeträge Angepasste Haftungshöchstbeträge SZR bzgl. MÜ

[...] 2. Unter den Nummern 8 und 9 des genannten Schreibens wurde den Staaten mitgeteilt, dass die im Montrealer Übereinkommen festgesetzten Haftungshöchstbeträge wie folgt anzupassen wären:

bisherige Höchstbeträge (SZR)

17 x 13,1 v. H.

1 000 x 13,1 v. H.

4 150 x 13,1 v. H.

100 000 x 13,1 v. H.

 

angepasste Höchstbeträge (SZR)

19,227 (17 x 13,1 v. H.)

1 131 ( 1 000 x 13,1 v. H.)

4 693,65 (4 150 x 13,1 v. H.)

113 100 ( 100 000 x 13,1 v. H.)

 

gerundete angepasste Höchstbeträge (SZR)

19

1 131

4 694

113 100.

 

Notifikation (Schluss) Notifikation

3. Den Staaten wurde notifiziert, dass diese Anpassungen entsprechend dem in Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens vorgesehenen Mechanismus der stillschweigenden Genehmigung sechs Monate nach der Notifikation für alle Vertragsstaaten in Kraft treten, es sei denn, eine Mehrheit der Vertragsstaaten hat der ICAO innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation ihre Ablehnung mitgeteilt.

4. Am 30. September 2009 hatte das Montrealer Übereinkommen 92 Vertragsparteien. Bis zum 30. September 2009 sind bei der ICAO vierzehn (14) Ablehnungsanzeigen von Vertragsstaaten in Bezug auf die Anpassung der Haftungshöchstbeträge eingegangen, wobei in einer der Anzeigen der Umfang der Ablehnung näher dargelegt war. Demnach steht fest, dass die unter Nummer 3 genannte Mehrheit nicht erreicht worden ist. Die angepassten Haftungshöchstbeträge treten deshalb nach Artikel 24 Absatz 2 für alle Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens, einschließlich derjenigen, die der ICAO ihre Ablehnung notifiziert haben, am 30. Dezember 2009 in Kraft.

5. Die Vertragsstaaten werden daher aufgefordert, im Einklang mit ihren innerstaatlichen rechtlichen Erfordernissen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um den gerundeten angepassten Höchstbeträgen zum 30. Dezember 2009 volle Wirkung zu verleihen.

 

Raymond Benjamin
Generalsekretär

 

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