[Anmerkung des Autors: Vergleiche Artikel 22 Montrealer Übereinkommen]
[Anmerkung des Autors: Der tagesaktuelle Umrechnungskurs und Gegenwert für ein Sonderziehungsrecht wird vom Internationalen Währungsfonds veröffentlicht und kann auf der Webseite unter 'SDR Valuation' eingesehen werden. ]
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 6. April 2004 zu dem Übereinkommen
vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen)
(BGBl. 2004 II S. 458) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die nach Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung
bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) (BGBl. 2004 II S. 458, 459) gemäß
den Notifikationen vom 30. Juni 2009 und 4. November 2009 angepassten
Haftungshöchstbeträge werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Notifikationen werden
nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 30. Dezember 2009 in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2009
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Anhang 1
Betr.: Überprüfung der Haftungshöchstbeträge durch die ICAO nach Artikel 24 des Montrealer Übereinkommens
von 1999 – Notifikation der angepassten Haftungshöchstbeträge
Notwendige Maßnahmen:
a) Kenntnisnahme der Überprüfung der Höchstbeträge;
b) Kenntnisnahme der angepassten Haftungshöchstbeträge;
diese treten sechs Monate nach dieser Notifikation für alle Vertragsstaaten des Montrealer
Übereinkommens von 1999 in Kraft, es sei denn, eine Mehrheit der Vertragsstaaten teilt der ICAO
innerhalb von drei Monaten ab dieser Notifikation, d.h. bis spätestens 30. September 2009, ihre Ablehnung
mit;
c) soweit erforderlich, Vorbereitung von Umsetzungsvorschriften nach Inkrafttreten der angepassten
Haftungshöchstbeträge.
[...]
Anhang 2
04. November 2009
Betr.: Anpassung der Haftungshöchstbeträge nach dem Montrealer Übereinkommen von 1999 – Notifikation
des Tages des Inkrafttretens der angepassten Höchstbeträge
Notwendige Maßnahmen:
a) Kenntnisnahme, dass die angepassten Haftungshöchstbeträge für alle Vertragsstaaten des Montrealer
Übereinkommens am 30. Dezember 2009 in Kraft treten;
b) soweit erforderlich, die Schaffung von
Umsetzungsvorschriften, um den gerundeten angepassten Haftungshöchstbeträgen volle Wirkung zu
verleihen.
[...]
Haftungshöchstbeträge
[...] 2. Unter den Nummern 8 und 9 des genannten Schreibens wurde den Staaten mitgeteilt, dass die im Montrealer Übereinkommen
festgesetzten Haftungshöchstbeträge wie folgt anzupassen wären:
bisherige Höchstbeträge (SZR)
x 13,1 v. H.
x 13,1 v. H.
x 13,1 v. H.
x 13,1 v. H.
angepasste Höchstbeträge (SZR)
(17 x 13,1 v. H.)
( 1 000 x 13,1 v. H.)
(4 150 x 13,1 v. H.)
( 100 000 x 13,1 v. H.)
gerundete
angepasste Höchstbeträge (SZR)
.
Notifikation (Schluss)
3. Den Staaten wurde notifiziert, dass diese Anpassungen entsprechend dem in Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens
vorgesehenen Mechanismus der stillschweigenden Genehmigung sechs Monate nach der Notifikation für alle Vertragsstaaten
in Kraft treten, es sei denn, eine Mehrheit der Vertragsstaaten hat der ICAO innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation
ihre Ablehnung mitgeteilt.
4. Am 30. September 2009 hatte das Montrealer Übereinkommen 92 Vertragsparteien. Bis zum 30. September 2009 sind bei der
ICAO vierzehn (14) Ablehnungsanzeigen von Vertragsstaaten in Bezug auf die Anpassung der Haftungshöchstbeträge eingegangen,
wobei in einer der Anzeigen der Umfang der Ablehnung näher dargelegt war. Demnach steht fest, dass die unter Nummer 3
genannte Mehrheit nicht erreicht worden ist. Die angepassten Haftungshöchstbeträge treten deshalb nach Artikel 24 Absatz 2
für alle Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens, einschließlich derjenigen, die der ICAO ihre Ablehnung notifiziert
haben, am 30. Dezember 2009 in Kraft.
5. Die Vertragsstaaten werden daher aufgefordert, im Einklang mit ihren innerstaatlichen rechtlichen Erfordernissen die notwendigen
Vorkehrungen zu treffen, um den gerundeten angepassten Höchstbeträgen zum 30. Dezember 2009 volle Wirkung zu
verleihen.
Raymond Benjamin
Generalsekretär
Lesezeichen für die Verordnung
über angepasste Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens:
VIELEN DANK, dass Sie das Lesezeichen des Reise-Recht-Wiki eingetragen haben.
|