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             Passverordnung, PassV, Deutschland

             Passgesetz, Passrecht, Luftverkehrsrecht


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             Reisebeginn, Verjährung, Höhere Gewalt , Airlines, Flüge, Europarechte, Ansprüche, Reisepreis

 

 

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PASSVERORDNUNG - PassV)

vom: 19.10.2007

Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. November 2008 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist.

 

KAPITEL 1

Passmuster

§1 Muster für den Reisepass

Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen.

 

§2 Muster für den Kinderreisepass

Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen.

 

§3 Muster für den vorläufigen Reisepass

Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen.

 

§4 Muster für den amtlichen Pass

(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.

(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.

(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.

(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.

 

§5 Lichtbild

Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.

 

KAPITEL 2

Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

§6 Befreiung von der Passpflicht

Von der Passpflicht sind befreit:

1. Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;

2. deutsche Seelotsen im Sinne des §1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;

3. Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind;

4. Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;

5. Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.

 

§7 Passersatz

(1) Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen:

1. Personalausweise und vorläufige Personalausweise;

2. Ausweise für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau;

3. Lizenzen und Besatzungsausweise für Linien- und Charterflugpersonal;

4. Ausweise, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzübertritt berechtigen;

5. Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften;

6. Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;

7. Ausweise, die von den Behörden und Dienststellen ausgestellt werden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind;

8. Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen;

9. Rückkehrausweise, die im Falle des Verlustes von Pässen zum Zwecke der Wiedereinreise in das Gebiet der Europäischen Union von einer Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt werden, wenn keine deutsche Auslandsvertretung vor Ort existiert.

(2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt für alle Länder, sofern sich aus dem Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbereichs ergibt.

(3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzuführen und sich damit auszuweisen.

(4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder übernommen werden, gelten – sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat – die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz.

 

§8 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz

(1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.

(2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen.

 

§9 Lichtbilder für den Passersatz

Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 5 entsprechend.

 

§10 Gültigkeitsdauer des Passersatzes

Die Gültigkeitsdauer

1. eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), oder

2. eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8),

ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein.

 

§11 Andere Regelungen für einen Passersatz

Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.

 

KAPITEL 3

Amtliche Pässe

§12 Ausstellung

(1) Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder in den Fällen des §1 Abs. 4 des Passgesetzes ausgestellt. Ein Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht. Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine andere Behörde ist nicht zulässig.

(2) Das Auswärtige Amt kann das persönliche Erscheinen des Passbewerbers verlangen. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes und der Fingerabdrücke übermittelt.

 

§13 Gültigkeitsdauer

(1) Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes zu bemessen. Dabei darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden.

(2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger Diplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.

(3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

 

§14 Rückgabe

(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich zurückzugeben, wenn

1. der Pass ungültig ist,

2. die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, für die er ausgestellt ist, erledigt ist,

3. der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder

4. das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, den Passinhaber dazu auffordert.

(2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes vorliegt.

 

KAPITEL 4

Gebühren

§15 Gebühren

(1) An Gebühren sind zu erheben

1. für die Ausstellung

a) eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, 59 Euro,

b) eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 37,50 Euro,

c) eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr 22 Euro,

d) eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren 32 Euro,

e) eines vorläufigen Reisepasses 26 Euro,

f) eines Kinderreisepasses 13 Euro,

g) eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) 16 Euro,

h) eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) 8 Euro,

i) eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) 8 Euro,

2. für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses oder eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises 6 Euro.

(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln

1. für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden;

2. für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und f und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen werden.

(3) Die Gebühr ist um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.

(4) Gebühren sind nicht zu erheben

1. für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen Passes;

2. für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird;

3. für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass, im Kinderreisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweis.

 

§16 Erstattung von Auslagen

Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Aufwendungen.

 

§17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren

Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.

 

KAPITEL 5

Schlussvorschrift

§18 Übergangsregelung

(1) Kinderreisepässe ohne Lichtbild und Kinderausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung als Passersatz. Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes.

(2) Vordrucke, die der Anlage 1 der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2008 verwendet werden und die auf diesen Vordrucken ausgestellten Kinderreisepässe können auch nach diesem Zeitpunkt in ihrer Gültigkeit verlängert werden. Vordrucke, die der Anlage 2 der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Passmusterverordnung entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2008 weiterverwendet werden.

 

Anlage 1 Anlage 1

Reisepass (32 Seiten) Decke

Reisepass1

 

Reisepass (32 Seiten) Vorsatz und Passkartenrückseite

Reisepass2

 

Reisepass (32 Seiten) Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1

Reisepass4

 

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 2 und 3

Reisepass5

 

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 4 und 5

Reisepass6

 

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 6 und 7

Reisepass7

 

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz

Reisepass7

 

Anlage 1a Anlage 1a

Reisepass (48 Seiten) Decke

Reisepass1

 

Reisepass (48 Seiten) Vorsatz und Passkartenrückseite

Reisepass7

 

Reisepass (48 Seiten) Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1

Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.

Reisepass7

 

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 2 und 3

Reisepass7

 

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 4 und 5

Reisepass7

 

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 6 und 7

Seiten 6 bis 47 gleichlautend

Reisepass7

 

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz

Reisepass7

 

Anlage 2 Anlage 2

Kinderreisepass Decke

Reisepass1

 

Kinderreisepass Vorsatz und Passbuchinnenseite 1

Reisepass7

 

Kinderreisepass Passbuchinnenseiten 2 und 3

Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen

Reisepass7

 

Kinderreisepass Passbuchinnenseiten 4 und 5

Reisepass7

 

Kinderreisepass Passbuchinnenseiten 6 und 7

Reisepass7

 

Kinderreisepass Passbuchinnenseiten 8 und 9

Seiten 8 bis 15 gleichlautend

Reisepass7

 

Kinderreisepass Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz

Reisepass7

 

Kinderreisepass Aufkleber Personaldaten

Reisepass7

 

Kinderreisepass Aufkleber Verlängerung/Änderung

Reisepass7

 

Anlage 3 Anlage 3

Vorläufiger Reisepass Decke

Reisepass1

 

Vorläufiger Reisepass Vorsatz und Passbuchinnenseite 1

Reisepass7

 

Vorläufiger Reisepass Passbuchinnenseiten 2 und 3

Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen

Reisepass7

 

Vorläufiger Reisepass Passbuchinnenseiten 4 und 5

Reisepass7

 

Vorläufiger Reisepass Passbuchinnenseiten 6 und 7

Reisepass7

 

Vorläufiger Reisepass Passbuchinnenseiten 8 und 9

Seiten 8 bis 15 gleichlautend

Reisepass7

 

Vorläufiger Reisepass Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz

Reisepass7

 

Vorläufiger Reisepass Aufkleber Personaldaten

Reisepass7

 

Anlage 4 Anlage 4

Dienstpass Decke

Reisepass1

 

Dienstpass Vorsatz und Passkartenrückseite

Reisepass7

 

Dienstpass Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1

Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.

Reisepass7

 

Dienstpass Passbuchinnenseiten 2 und 3

Reisepass7

 

Dienstpass Passbuchinnenseiten 4 und 5

Reisepass7

 

Dienstpass Passbuchinnenseiten 6 und 7

Reisepass7

 

Dienstpass Passbuchinnenseiten 8 und 9

Seiten 9 bis 47 gleichlautend

Reisepass7

 

Dienstpass Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz

Reisepass7

 

Anlage 5 Anlage 5

Diplomatenpass Decke

Reisepass1

 

Diplomatenpass Vorsatz und Passkartenrückseite

Reisepass7

 

Diplomatenpass Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1

Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.

Reisepass7

 

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 2 und 3

Reisepass7

 

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 4 und 5

Reisepass7

 

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 6 und 7

Reisepass7

 

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 8 und 9

Seiten 9 bis 47 gleichlautend

Reisepass7

 

Diplomatenpass Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz

Reisepass7

 

Anlage 6 Anlage 6

Vorläufiger Dienstpass Decke

Reisepass1

 

Vorläufiger Dienstpass Vorsatz und Passbuchinnenseite 1

Reisepass7

 

Vorläufiger Dienstpass Passbuchinnenseiten 2 und 3

Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

Reisepass7

 

Vorläufiger Dienstpass Passbuchinnenseiten 4 und 5

Reisepass7

 

Vorläufiger Dienstpass Passbuchinnenseiten 6 und 7

Reisepass7

 

Vorläufiger Dienstpass Passbuchinnenseiten 8 und 9

Seiten 8 bis 15 gleichlautend.

Reisepass7

 

Vorläufiger Dienstpass Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz

Reisepass7

 

Vorläufiger Dienstpass Aufkleber Personaldaten

Reisepass7

 

Anlage 7 Anlage 7

Vorläufiger Diplomatenpass Decke

Reisepass1

 

Vorläufiger Diplomatenpass Vorsatz und Passbuchinnenseite 1

Reisepass7

 

Vorläufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 2 und 3

Reisepass7

 

Vorläufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 4 und 5

Reisepass7

 

Vorläufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 6 und 7

Reisepass7

 

Vorläufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 8 und 9

Seiten 8 bis 15 gleichlautend.

Reisepass7

 

Vorläufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz

Reisepass7

 

Vorläufiger Diplomatenpass Aufkleber Personaldaten

Reisepass7

 

Anlage 8 Anlage 8 Musterfoto

Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wiedergabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie in Pässen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Pässen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Der Passbewerber ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden.

Reisepass1

 

Anlage 8 Anlage 8 Format

Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Gesichtshöhe muss 70 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 32 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 mm unterschreitet oder 40 mm überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschl. Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein.

Reisepass1

 

Anlage 8 Anlage 8 Schärfe und Kontrast

Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein.

Reisepass1

 

Anlage 8 Anlage 8 Ausleuchtung

Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schatten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.

Reisepass1

 

Anlage 8 Anlage 8 Hintergrund

Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hintergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.

Reisepass1

 

Anlage 8 Anlage 8 Fotoqualität

Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) auf hochwertigem Papier mit einer Druckauflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Das Foto darf keine Knicke oder Verunreinigungen aufweisen. Das Foto kann in Schwarzweiß oder Farbe vorliegen.

Reisepass1

 

Anlage 8 Anlage 8 Kopfposition und Gesichtsausdruck

Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.

Reisepass1

 

Anlage 8 Anlage 8 Augen und Blickrichtung

Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt werden.

Reisepass1

 

Anlage 8 Anlage 8 Brillenträger

Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.

Reisepass1

 

Anlage 8 Anlage 8 Kopfbedeckung

Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbesondere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.

Reisepass1

 

Anlage 8 Anlage 8 Kinder

Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende Abweichungen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kindern muss 50 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 mm unterschreitet oder 40 mm überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen.

Reisepass1

 

Anlage 8 Anlage 8 Säuglinge und Kleinkinder

Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätzlich zu den unter der Überschrift „Kinder“ dargestellten Ausnahmen Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem Foto zulässig.

Reisepass1

 

Anlage 9 Anlage 9

Reiseausweis als Passersatz Außenseiten

Reisepass1

 

Reiseausweis als Passersatz Innenseiten

Reisepass7

 

Anlage 10 Anlage 10

Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Außenseiten

Reisepass1

 

Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Innenseiten

Reisepass7

 

 

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