E N T W U R F
§1
(1) Der Luftverkehrsteuer unterliegt ein Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes von
einem inländischen Flugplatz mit einem Flugzeug oder Drehflügler durch ein
Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielflugplatz berechtigt.
(2) Als Rechtsvorgang im Sinn des Absatz 1 gilt auch die Zuweisung eines Sitzplatzes in
einem Flugzeug oder Drehflügler an einen Fluggast, wenn kein anderer Rechtsvorgang im
Sinn dieses Gesetzes vorausgegangen ist.
§1a
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind:
1. Flugplatz:
ein Flughafen, Landeplatz oder Segelflugplatz nach §6 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz
sowie Grundstücke, für die eine Erlaubnis nach §25 Absatz 1 Satz 1 Luftverkehrsgesetz
notwendig ist;
2. Luftverkehrsunternehmen:
ein Unternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen
Genehmigung, durch die es zur gewerblichen Beförderung von Personen mit einem
Flugzeug oder Drehflügler berechtigt ist;
3. Abflug:
das Abheben eines Flugzeugs oder Drehflüglers von einem inländischen oder
ausländischen Flugplatz, mit dem die Flugreise auf Grund des Rechtsvorgangs beginnt;
4. Zielflugplatz:
der inländische oder ausländische Flugplatz, auf dem gemäß dem Rechtsvorgang die
Flugreise des Fluggastes planmäßig enden soll. Wird die Flugreise planmäßig auf einem
inländischen Flugplatz durch eine Zwischenlandung, nach Nummer 5 unterbrochen, so
gilt der inländische Flugplatz, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, als der
Zielflugplatz, auf dem die Flugreise des Fluggastes endet, und der Weiterflug als neuer
Abflug zu einem Zielflugplatz im Sinn von §4.
5. Zwischenlandung:
Flugunterbrechungen von:
a) mehr als zwölf Stunden bei Flügen, die zu einem Zielflugplatz in einem Land nach
Anlage I führen,
b) mehr als 24 Stunden bei Flügen, die zu einem Zielflugplatz in einem nicht in
Anlage I genannten Land führen;
6. Rundflug:
ein Flug, bei dem der Flugplatz des Abfluges und der Zielflugplatz identisch sind und
während des Fluges keine weitere Landung erfolgt;
7. Flugbesatzung:
alle Personen an Bord eines Flugzeugs oder Drehflüglers, die
a) mit dem Führen des Flugzeugs oder Drehflüglers,
b) mit seiner technischen Überwachung, Wartung oder Reparatur,
c) mit der Sicherheit der Fluggäste oder
d) mit der Versorgung der Fluggäste
befasst sind.
§3
(1) Sachlich zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Hauptzollamt.
(2) Örtlich zuständige Behörde ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Unternehmer
sein Luftverkehrsunternehmen betreibt. Wurde ein steuerlicher Beauftragter benannt, ist das
Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Sitz hat.
Für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß §8 Absatz 2 ist das Hauptzollamt örtlich zuständig,
in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat. Für Luftverkehrsunternehmen, die nicht im
Inland betrieben werden und keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist bis zur
Benennung des steuerlichen Beauftragten das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der erste Abflug erfolgt.
§4
Die Steuer nach §1 entsteht mit dem Abflug des Fluggastes von einem inländischen
Flugplatz.
§5
Von der Besteuerung ausgenommen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die zu einem Abflug
von einem inländischen Flugplatz berechtigen:
1. Abflüge von Fluggästen, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit
sie keinen eigenen Sitzplatz haben;
2. Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, wenn der Flug ausschließlich
militärischen oder anderen hoheitlichen Zwecken dient;
3. erneute Abflüge von Fluggästen, die infolge eines Flugabbruchs zum inländischen
Ausgangsflugplatz zurückgekehrt sind oder zu einem anderen inländischen Flugplatz
befördert wurden;
4. Abflüge von Fluggästen,
a) die ihren Hauptwohnsitz auf einer inländischen Insel haben,
b) die der medizinischen Versorgung von Personen, die sich auf einer inländischen
Insel aufhalten, dienen oder
c) die hoheitliche Aufgaben auf einer inländischen Insel wahrnehmen
von und zu dieser inländischen Insel, vorausgesetzt, die Insel ist nicht über einen
tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden und der
Flugplatz auf dem Festland ist nicht weiter als 20 km Luftlinie von der Küste entfernt
oder der Flugplatz befindet sich auf einer anderen inländischen Insel;
5. Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, die ausschließlich
medizinischen Zwecken dienen;
6. Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2.000
Kilogramm oder in Drehflüglern mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2.500
Kilogramm bei Rundflügen;
7. Abflüge von Flugbesatzungen.
§6
(1) Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunternehmen, das den Abflug nach §1 durchführt.
Daneben ist der steuerliche Beauftragte (§8) Steuerschuldner. Das Luftverkehrsunternehmen
und der steuerliche Beauftragte sind Gesamtschuldner.
(2) Benennt ein ausländisches Luftverkehrsunternehmen keinen steuerlichen Beauftragten, so
haften der Eigentümer und der Halter des Flugzeugs oder Drehflüglers für die Steuerschuld.
Abweichend von §219 der Abgabenordnung dürfen die Haftungsschuldner auch dann auf
Zahlung in Anspruch genommen werden, wenn nicht zuvor in das bewegliche Vermögen des
Steuerschuldners vollstreckt worden ist oder wenn nicht anzunehmen ist, dass die
Vollstreckung aussichtslos sein würde.
§7
(1) Luftverkehrsunternehmen, die Abflüge im Sinn des §1 vornehmen wollen, haben sich
spätestens drei Wochen vor Durchführung des ersten Abflugs von einem inländischen
Flugplatz schriftlich gemäß Absatz 2 Satz 1 bis 3 beim zuständigen Hauptzollamt registrieren
zu lassen. Liegen zwischen dem zugrunde liegenden Rechtsvorgang und dem ersten Abflug
weniger als drei Wochen hat das Luftverkehrsunternehmen abweichend von Satz 1 dem
zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich die Angaben nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 bis 3 sowie das Abflugsdatum und den inländischen Flugplatz, von dem der
Abflug durchgeführt werden soll, zu übermitteln. Die Registrierung gemäß Satz 1 ist binnen
drei Wochen nach Eingang der Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nachzuholen.
(2) Im Antrag auf Registrierung sind von dem Luftverkehrsunternehmen anzugeben:
1. der Name des Unternehmens,
2. der Geschäfts- oder der Wohnsitz,
3. die Rechtsform,
4. der abweichende Ort der Buchführung sowie
5. die Steuernummer beim Finanzamt und falls erteilt, die Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer (§27a des Umsatzsteuergesetzes).
Dem Antrag sind beizufügen
1. ein Nachweis über die Betriebsgenehmigung als Luftverkehrsunternehmen,
2. ein Verzeichnis der inländischen Flugplätze, von denen ein Abflug beabsichtigt ist,
3. von Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragen sind, ein aktueller
Registerauszug sowie
4. eine Erklärung, wann der erste Abflug stattfinden wird.
Luftverkehrsunternehmen, die weder ihren Sitz, noch ihre Geschäftsleitung oder eine
Niederlassung im Inland haben, haben dem Hauptzollamt im Antrag auf Registrierung
zusätzlich einen nach §8 zugelassenen steuerlichen Beauftragten zu benennen und für diesen
entsprechende Unterlagen vorzulegen. Andere Luftverkehrsunternehmen können einen
steuerlichen Beauftragten nach §8 benennen.
(3) Das Luftverkehrsunternehmen hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu
machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht (§14)
erforderlich erscheinen.
(4) Das Luftverkehrsunternehmen hat dem Hauptzollamt Änderungen der in Absatz 2
angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene
Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Das Hauptzollamt erteilt Luftverkehrsunternehmen einen schriftlichen Nachweis über die
erfolgte Registrierung.
§8
(1) Steuerliche Beauftragte vertreten das Luftverkehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner
steuerlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. Der steuerliche Beauftragte hat die
Pflichten des Luftverkehrsunternehmens nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die
gleichen Rechte und Pflichten wie der Vertretene.
(2) Die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter eines Luftverkehrsunternehmens im Sinn des §7 Absatz 2 Satz 3 bedarf der Erlaubnis durch das zuständige Hauptzollamt. Sie wird auf
Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ihren Geschäftsitz im Inland haben,
gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach
dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als steuerlicher
Beauftragter hat folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen des Antragstellers,
2. den Geschäfts- oder den Wohnsitz,
3. die Rechtsform,
4. den abweichenden Ort der Buchführung sowie
5. die Steuernummer beim Finanzamt und, falls erteilt, die Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer (§27a des Umsatzsteuergesetzes).
Dem Antrag auf Erlaubnis ist bei Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder
Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug beizufügen. Der Antragsteller
hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht (§14) erforderlich erscheinen.
(4) Zur Sicherstellung des Steueraufkommens hat der steuerliche Beauftragte dem
Hauptzollamt Änderungen der in Absatz 3 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung,
drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des
Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Erlaubnis des Beauftragten ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2
genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
§9
Das Hauptzollamt kann von den Steuerschuldnern eine Sicherheit bis zur Höhe der Steuer
verlangen, die voraussichtlich für zwei Kalendermonate entsteht, wenn Anzeichen für eine
Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
§10
Die Steuer bemisst sich nach der Lage des jeweils gewählten Zielflugplatzes und der Anzahl
der beförderten Fluggäste.
§11
(1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielflugplatz
1. in einem Land der Anlage I zu diesem Gesetz 8,00 Euro,
2. in einem Land der Anlage II zu diesem Gesetz 25,00 Euro,
3. in anderen Ländern 45,00 Euro.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats
die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres
prozentual abzusenken. Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Einnahmen des Vorjahres aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel
mit Treibhausgasemissionszertifikaten zu einer Milliarde Euro. Die Einnahmen aus der
Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
werden auf Basis der Einnahmen des jeweils ersten Halbjahres des Vorjahres geschätzt.
Abweichend von Satz 3 werden für das Jahr 2012 die Einnahmen aus der Einbeziehung des
Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten auf Basis der
voraussichtlichen Einnahmen des Jahres 2012 geschätzt. Der abgesenkte Steuersatz wird auf
volle Cent gerundet.
§12
(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die
Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben, in der die Steuer für den Kalendermonat selbst berechnet wird (Steueranmeldung).
Die Steuer wird am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung fällig.
(2) Für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der
Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer wird am
22. Dezember fällig. Für die Steuer, die in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist,
gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Wird nach §7 Absatz 1 kein Antrag auf Registrierung gestellt, hat der Steuerschuldner
unverzüglich für jeden Abflug eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
§13
(1) Das Luftverkehrsunternehmen und der steuerliche Beauftragte, soweit ein solcher gemäß §7 Absatz 2 Satz 3 und 4 benannt ist, sind verpflichtet, zur Feststellung der Steuer, der
Grundlagen ihrer Berechnung und zur Prüfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen
gemäß §5 Aufzeichnungen gemäß Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 zu führen. Die Aufzeichnungen
müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer
angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben ersichtlich sein:
1. die Anzahl der von einem inländischen Flugplatz abfliegenden Fluggäste je Flugzeug
oder Drehflügler,
2. der Abflug- und der Zielflugplatz des Flugzeugs oder Drehflüglers,
3. der Zeitpunkt des Abflugs von einem inländischen Flugplatz und
4. in den Fällen des §5 Nummer 4 der Name und der Hauptwohnsitz des Fluggastes.
Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlangen oder besondere Anordnungen zu
den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich scheint.
§14
Die für die Luftverkehrsteuer bedeutsamen Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht nach §209 Absatz 3 der Abgabenordnung. Das Betretungsrecht erstreckt sich auch auf das Flugzeug
oder den Drehflügler des der Steueraufsicht unterliegenden Luftverkehrsunternehmens sowie
der Grundstücke und Räume, auf oder in denen sich das Flugzeug oder der Drehflügler
befindet.
§15
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen können die
Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen über die nach diesem Gesetz
steuerrelevanten Verkehrsdaten anstellen und die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt
zur Auswertung mitteilen.
(2) Die Bundesfinanzbehörden können dem Statistischen Bundesamt auch bereits aufbereitete
Daten zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.
§16
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen §7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
2. entgegen §7 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach §7 Absatz 3, §8 Absatz 3 Satz 3, §9 oder §13 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4. entgegen §7 Absatz 4 oder §8 Absatz 4 eine Änderung der Verhältnisse nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
anzeigt oder
5. entgegen §13 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
§17
(1) Die Flugplatzbetreiber melden alle Abflüge mit Nennung des Abflugdatums und der
Abflugzeit, des Zielflugplatzes, der Flugnummer und der Kennung des Flugzeugs oder
Drehflüglers und des Luftverkehrsunternehmens, das den Abflug des Fluggastes von einem
inländischen Flugplatz durchführt auf Anforderung dem zuständigen Hauptzollamt. Das
Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Angaben über steuerlich relevante Tatsachen
verlangen.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt, die Bundespolizei sowie die für die Flugsicherung zuständigen
Stellen haben dem zuständigen Hauptzollamt auf Anforderung die Informationen mitzuteilen,
die zur Feststellung der Besteuerung erheblich sind.
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Luftfahrt-Bundesamt anlassbezogen oder auf
Anforderung Auskünfte aus dem steuerlichen Verfahren erteilen, die erforderlich sind, um die
nach dem Luftverkehrsrecht geforderte Zuverlässigkeit eines Luftverkehrsunternehmens zu
beurteilen.
§18
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Verfahrensvereinfachung
sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens
Bestimmungen zu den §§1, 3, 4, 6 bis 15 und 17 Absatz 1 zu erlassen und dabei
1. Bestimmungen zur Umsetzung der Steuerbefreiungen zu erlassen
a) nach Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183,
1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des
Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer
Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden
Fassung,
b) nach Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über
die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler
militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S.
1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung,
c) nach den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über
die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von
den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten
Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung,
d) in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen
Vertretungen und
e) nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen,
2. das Verfahren zur Registrierung nach §7 näher zu regeln,
3. das Erlaubnisverfahren nach §8 näher zu regeln,
4. die Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer gemäß §9 näher zu bestimmen,
5. Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhebung der Steuer zu erlassen,
insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer,
6. zulassen, dass statt der nach §12 Absatz 2 Satz 1 anzumeldenden Steuer ein
Durchschnittsbetrag auf Basis der Steueranmeldung des Monats November desselben
Jahres anzumelden ist und dessen Berechnung festzulegen und
7. nähere Bestimmungen darüber zu treffen, wie die Aufzeichnungspflichten gemäß §13 zu erfüllen sind und in welchen Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser
Pflichten gewährt werden können.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Verfahrensvereinfachung
sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens
Bestimmungen zu den §§2, 5 und 17 Absatz 2 und 3 zu erlassen und dabei
1. die Begriffe des §2 Nummer 2 bis 7 und des §5 näher zu bestimmen und
2. nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form der Daten und Auskünfte zu treffen,
die zwischen dem Hauptzollamt, dem Luftfahrt-Bundesamt, der Bundespolizei, den für
die Flugsicherung zuständigen Stellen auszutauschen sind, sowie weitere Angaben über
steuerlich relevante Tatsachen nach § 17 Absatz 2 und 3 anzufordern.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung und zur
Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass
Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren
erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei
1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
3. die Art und Weise der Datenübermittlung,
4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
5. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die
auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt
oder erlangt werden,
6. den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen
Erklärungspflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen
zu regeln sowie
7. im Benehmen mit dem Bundesministerium des Inneren alternativ zur qualifizierten
elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die
Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und
8. Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Nummer 7
zuzulassen.
Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf
Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum
der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die
Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
§19
(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf Abflüge ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden.
(2) Abweichend von §7 Absatz 1 können Luftverkehrsunternehmen, die den ersten Abflug in
der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2011 durchführen, die Registrierung bis zum 14.
Februar 2011 vornehmen. Die dreiwöchige Frist muss in diesem Fall nicht eingehalten
werden.
(3) Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert worden
ist, ist auf die Erklärungs- und Übermittlungspflichten nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.
Artikel XXI
(x) Artikel XX dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Albanien |
Mazedonien, Ehem. Jugoslaw. Rep. |
Algerien |
Moldau |
Andorra |
Montenegro |
Belgien |
Monaco |
Bosnien und Herzegowina |
Niederlande |
Bulgarien |
Norwegen |
Dänemark |
Österreich |
Deutschland |
Polen |
Estland |
Portugal |
Finnland |
Rumänien |
Frankreich |
Russische Föderation |
Griechenland |
San Marino |
Irland |
Schweden |
Island |
Schweiz |
Isle of Man |
Serbien |
Italien |
Slowakische Republik |
Kanalinseln (Alderney, Guernsey, Herm,
Jersey, Sark) |
Slowenien |
Kosovo |
Spanien |
Kroatien |
Tschechische Republik |
Lettland |
Türkei |
Liechtenstein |
Tunesien |
Litauen |
Ukraine |
Luxemburg |
Ungarn |
Libyen |
Vereinigtes Königreich |
Malta |
Weißrussland |
Marokko |
Zypern |
Anlage 2
Afghanistan |
Katar |
Ägypten |
Kirgisistan |
Armenien |
Kuwait |
Aserbaidschan |
Libanon |
Äthiopien |
Liberia |
Bahrain |
Mali |
Benin |
Mauretanien |
Burkina Faso |
Niger |
Côte d'Ivoire |
Nigeria |
Dschibuti |
Oman |
Eritrea |
Pakistan |
Gabun |
São Tomé und Príncipe |
Gambia |
Saudi-Arabien |
Georgien |
Senegal |
Ghana |
Sierra Leone |
Guinea |
Sudan |
Guinea-Bissau |
Syrien, Arabische Republik |
Irak |
Tadschikistan |
Iran, Islamische Republik |
Togo |
Israel |
Tschad |
Jemen |
Turkmenistan |
Jordanien |
Uganda |
Kamerun |
Usbekistan |
Kap Verde |
Vereinigte Arabische Emirate |
Kasachstan |
Zentralafrikanische Republik |
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