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             Beschluss des Rates der Europäischen Union, Beschluss (EG)

             Beschluss 2001/539/EG (über Abschluss des Montrealer Übereinkommens)


             Beschluss des Rates der Europäischen Union, Montrealer Übereinkommen, Gepäckschaden,
             Haftung, Fluggesellschaft, Gepäckverspätung, Verspätung, Umbuchung, Fluggastrechte, Kofferverlust,
             Flugpassagierrechte, Entschädigung, Passagierrechte, Airlines, Flüge, Internetbuchung, Ansprüche

 

 

Beschluss 2001/539/EG DES RATES

vom 05. April 2001

über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft

(2001/539/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft sollten ihre Beförderungen nach klaren und einheitlichen Regeln für die Haftung im Schadensfall erbringen; diese Regeln sollten die gleichen sein, die auch für Drittlandsunternehmen gelten.

(2) Die Gemeinschaft nahm an der internationalen diplomatischen Konferenz über Luftverkehrsrecht teil, die vom 10. bis 28. Mai 1999 in Montreal stattfand und bei der das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) angenommen wurde, und sie unterzeichnete das genannte Übereinkommen am 9. Dezember 1999.

(3) Dem Übereinkommen von Montreal können auch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration beitreten, die für bestimmte, durch dieses Übereinkommen geregelte Gegenstände zuständig sind.

(4) Das Übereinkommen von Montreal regelt Gegenstände, die teils in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, teils in die der Mitgliedstaaten fallen; aus diesem Grund müssen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten das Übereinkommen gleichzeitig ratifizieren, damit seine einheitliche und uneingeschränkte Anwendung in der Europäischen Union gewährleistet ist -

BESCHLIESST:


Artikel 1

Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

 

Artikel 2

Der Präsident des Rates hinterlegt im Namen der Gemeinschaft die in Artikel 53 Absatz 3 des Übereinkommens von Montreal vorgesehene Urkunde sowie eine Zuständigkeitserklärung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation. Diese Urkunde wird zur gleichen Zeit hinterlegt wie die Ratifikationsurkunden sämtlicher Mitgliedstaaten.

 

Geschehen zu Luxemburg am 05. April 2001.

Im Namen des Rates
Der Präsident
B. ROSENGREN

 

 

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